September

Easy Traffic - September 2014

Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

Thema: Kindersicherung in Kraftfahrzeugen

Nach § 21 Abs. I a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Sicherungspflicht von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, speziell geregelt, weil im Normalfall die regulären Gurte für die Kinder nicht passen. Für sie gelten folgende Regelungen:

Kinder müssen mit besonderen Rückhalteeinrichtungen gesichert werden. Diese besonderen Rückhalteeinrichtungen sind mit einem -Prüfzeichen seit dem 08.04.2008 versehen. Das Prüfzeichen befindet sich meist auf einem orangefarbenen Etikett mit Angabe der Gewichtsklasse und dem Herstellernamen. Im Zweifelsfall fragen Sie beim Kauf beim Händler nach.

Ausschlaggebend, welcher Kindersitz oder welches Sitzkissen verwendet werden kann, ist das Körpergewicht des zu sichernden Kindes. Die Kindersitze und Sitzkissen sind in fünf Gewichtsklassen eingeteilt. Welche Klasse für Ihr Kind richtig ist, entscheidet ausschließlich das tatsächliche Gewicht.

Klasse:

Körpergewicht:

ungefähre Altersgrenzen:

Sitzart:

0

bis zu 10 kg

etwa bis 9 Monate

meistens gesicherte Babyschale

0+

bis zu 13 kg

etwa bis 1  ½ Jahre

gesicherte Babyschale

I

9 kg – 18 kg

etwa bis 4 ½ Jahre

Hosenträgergurt

II

15 kg – 25 kg

etwa 3 – 7 Jahre

Hosenträgergurt

III

22 kg – 36 kg

etwa 6 – 12 Jahre

Sitzschale mit Dreipunktgurt

Grundsätzlich dürfen ordnungsgemäß gesicherte Kinder sowohl auf den Rücksitzen als auch auf dem Beifahrersitz mitgenommen werden (Ausnahme: die verwendete Rückhalteeinrichtung ist vom Hersteller für bestimmte Sitze oder Fahrzeuge eingeschränkt – Diese Information kann man aus der Gebrauchsanweisung erhalten).

Eine weitere Besonderheit ist der Transport von Kindern auf dem Beifahrersitz, wenn der Airbag aktiviert ist. Befindet sich ein Beifahrerairbag im Fahrzeug ist der Halter verpflichtet, einen Warnhinweis (siehe Abbildung) deutlich sichtbar anzubringen. Grundsätzlich ist verboten, nach hinten gerichtete Rückhaltesysteme auf Beifahrersitzen zu verwenden, wenn der Airbag aktiviert ist. Sie bedeuten für die Kinder Lebensgefahr!

Verantwortlich für die Sicherung der Kinder ist der jeweilige Fahrzeugführer. Wenn Kinder ungesichert befördert werden, so wird dies mit einer Geldbuße von bis zu  70,-€ und 1 Punkt geahndet. Bei Unfällen ist eine straf- und zivilrechtliche Haftung möglich.   Ausnahmen auch für gelegentliche Fahrten von Großeltern, Nachbarn oder Sportvereinen gibt es hiervon nicht.

Die beste Sicherung für Ihre Kinder ist aber vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren, um Verkehrsunfälle zu vermeiden!