Mai

Easy Traffic - 2018 Mai

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Alkohol im Straßenverkehr / Restalkohol

 

ImmerRegelmäßig wird in den Medien berichtet, dass Verkehrsunfälle zahlreiche Tote und Schwerverletzte erfordern, die bei nährerer Betrachtungsweise neben den klassischen Unfallursachen, wie Geschwindigkeit oder Überholen, auf die Unfallursache Alkohol zurück zu führen sind. 

Wie weit verbreitet der Alkohol bei den Verkehrsteilnehmern tatsächlich ist, wird dann deutlich, wenn die Polizeidienststellen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche bei der jährlichen Auswertung der Statistik bekanntgeben, wie viele folgenlose Trunkenheitsfahrten registiert werden müssen.

Die Wirkung des Alkohols am Steuer wird häufig unterschätzt und verharmlost. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich jedoch im Klaren sein, dass es bei einem Verkehrsunfall bereits bei einem Alkoholwert von 0,3 Promille zum Fahrerlaubnisentzug, zusätzlich dazu drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und zu einer Geldstrafe kommt.

Auch bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt gibt es empfindliche Strafen. Ab 0,5 Promille hat man bereits eine sogenannte Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Neben mindestens einem Monat Fahrverbot, schlägt die Trunkenheitsfahrt mit zwei Punkten in Flensburg und mindestens 500,- Euro Geldbuße zu Buche.

Bei 1,1 Promille und mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen, drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe sind dann die weiteren Folgen. Hierbei begeht man ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (§ 316 bzw. § 315 b StGB). Bei einem Wert von 1,6 Promille und mehr, sowie bei Wiederholungstätern steht schließlich regelmäßig noch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, bevor man überhaupt noch die Gelegenheit erhält, eine Fahrerlaubnis erneut ausgestellt zu bekommen.

Auch Radfahrer sind gefährdet, ihre Fahrerlaubnis zumindest zeitlich beschränkt zu verlieren. Die Rechtssprechung hat einen Grenzwert von 1,6 Promille festgelegt, wonach Radfahrer absolut verkehrsuntüchtig sind und bei einer Verkehrskontrolle auch mit den Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen muss.

Vorsicht auch vor dem Restalkohol. Dieser ist heimtückisch, sollte man doch wissen, dass der Körper in einer Stunde nur ca. 0,1 Promille abbauen kann. Der Abbau des Alkohols beginnt jedoch erst ca. eine Stunde nach Trinkende. An einem Beispiel soll dies kurz veranschaulicht werden: Um 02:00 Uhr nachts ist eine Alkoholkonzentration von 1,6 Promille im Körper. Nach fünf Stunden, also um 07:00 Uhr morgens sind immer noch 1,1 Promille Restalkohol im Körper. Fährt man nun mit dem Pkw, so begeht man eine Trunkenheitsfahrt. Also, Vorsicht: Wer früh raus muss und auf das Auto angewiesen ist, sollte dementsprechend früh mit dem Konsum des Alkohols aufhören.