Januar

Easy Traffic - 2017 Januar

                                         Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Telefonieren als Verkehrsteilnehmer

Das Telefonieren mit Mobil- oder Autotelefonen durch den Fahrzeugführer ist in § 23 Absatz Ia der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Die Vorschrift untersagt die Benutzung eines Mobil- (Handy) oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer, wenn dieser hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss (der Fahrzeugführer hält das Telefon oder einen Teil des Telefons in der Hand, um grundsätzlich eine oder mehrere Funktionen des Gerätes ausführen zu können).

Bei der Einführung der Vorschrift wurde die Notwendigkeit, dem Fahrzeugführer die Benutzung oben genannter Geräte zu verbieten, damit begründet, dass während der Fahrt abstrakte Gefahren durch Ablenkung des Fahrers vermieden werden müssen.

Sämtliche Funktionen, wie das Telefonieren einschließlich der Rufnummernwahl, das Schreiben von Kurznachrichten (SMS) und die Verwendung von anderen Funktionen (z. B. Suchen von Rufnummern, Terminorganisationen, Verändern von Telefoneinstellungen, Einspeichern von Telefonnummern, Internetabrufe, aber auch das Fotografieren) sind hiermit verboten. "Entscheidend für das Benutzungsverbot ist also nicht, zu welchen Zweck das Handy benutzt wird, sondern dass es während der Fahrt für dessen Funktionen aufgenommen wird" (aus einer Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Hamm).

Die Benutzung von Mobil- und Autotelefonen während der Fahrt ist allerdings mit eingebauten Freisprechanlagen und, eingeschränkt, mit sogenannten Head-Sets (einseitiger Kopfhörer - da bei doppelseitigen Kopfhörern sonst eine Beeinträchtigung des Gehörs nicht auszuschließen ist und dies darüber hinaus ein Verstoß nach § 23 Absatz I StVO darstellen würde - und Mikrofon, die durch Leitungen oder schnurlos mit dem Telefon verbunden sind) erlaubt, sofern bei der Gesprächsannahme lediglich ein Knopf gedrückt werden muss.

Das Telefonieren ist verboten, wenn der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug am fließenden Verkehr teilnimmt, also fährt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich auch das verkehrsbedingte Warten (z. B. an einer roten Ampel) zum Fahren oder Führen eines Fahrzeugs gehört.

Bei längerem Warten mit abgeschalteten Motor, hier wird auf Situationen vor Bahnübergängen oder im Stau hingewiesen, wird dem Fahrzeugführer eingeräumt, das Telefon benutzen zu können.

Leitsatz: Grundsätzlich wird somit vom Fahrzeugführer verlangt, dass er zum Telefonieren die Fahrt unterbricht (Wichtig: geeignete Stelle zum Anhalten des Fahrzeugs außerhalb der Fahrbahnen suchen) und den Motor abschaltet.

Die Vorschrift gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer, die teilweise sehr abenteuerlich freihändig mit dem Handy am Ohr durch die Straßen, auf Geh- und Radwegen unterwegs sind.

Für den Beifahrer oder die Mitfahrer gilt das Telefonverbot nicht. Ausgenommen hiervon sind aber Fahrlehrer. Sie sind Führer des Schulungsfahrzeugs, nicht der Fahrschüler. Der Fahrlehrer hat deswegen das Telefonverbot zu beachten, weil er während des praktischen Unterrichts je nach Verkehrssituation jederzeit in die Fahrt des Schülers eingreifen können muss.

Abschließend noch ein Blick in den Bußgeldkatalog, wonach ein Kfz-Führer mit einem Bußgeld von 60.-€ und einem Punkt in Flensburg beanstanden wird, während Radfahrer immerhin noch mit 25.-€ verwarnt werden können.

Jedoch zeigt sich zunehmend, dass die Benutzung des Smartphones durch Fußgänger ebenfalls bestimmte Gefahrenquellen mit sich bringt.

Der stetige Blick des "Users" auf sein Handy während er oder sie sich im Straßenverkehr als Fußgänger bewegt, verringert nachhaltig die notwendige Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr. Es ist auffällig, dass immer mehr Menschen über rote Ampeln laufen oder auf die Straßen gehen um beispielsweise die zu queren, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.

Gehwege werden verlassen, weil man sich auf das Lesen im Smartphone konzentriert. Und schließlich ist fest zu stellen, dass es durch solches Verhalten auch zu Verkehrsunfällen mit Teils tragischem Ausgang (schwere Verletzung mit Langzeit-Folgeschäden etc.) für die Fußgänger selbst kommt.

Derzeit kennt die StVO noch keine Norm, die dieses Verhalten sanktioniert, doch eines ist auch völlig klar - letztlich schädigt sich der Fußgänger durch sein verkehrswidriges Verhalten selbst am eigenen Leib.