Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Richtiges Verhalten an einer abknickenden Vorfahrt
Die sogenannte "abknickende Vorfahrt" ist eine gesonderte Regelung der Vorfahrt an einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich. Im Gegensatz zu der grundsätzlichen Regelung, eine Vorfahrtstraße trifft mit einer untergeordneten Straße zusammen und beide Straßen verlaufen nach dem Kreuzungsbereich in ihrer Richtung selbstständig weiter, wird bei der abknickenden Vorfahrt der natürliche Verlauf insofern unterbrochen, als zum Beispiel der Hauptverkehrsstrom (die Mehrheit aller dort vorhandenen Verkehrsteilnehmer biegt an der Kreuzung in eine bestimmte Richtung ab) den anderen Straßenästen übergeordnet wird. Hier kommt es also auf die tatsächliche Verkehrsbeziehung an der Kreuzung an.
Abknickende Vorfahrt an Kreuzungen oder Einmündungen ist auch möglich, wenn sich der Verlauf einer überörtlichen Straße (Bundes- oder Staatsstraße) an dem betreffenden Kreuzungsbereich tatsächlich ändert und untergeordnete Straßen (Orts - oder Wohnstraßen) einmünden.
Eine abknickende Vorfahrtstraße wird mit
gekennzeichnet. Durch die Zusatzzeichen wird der Verlauf der Vorfahrtstraße angegeben.
Die untergeordneten Straßen werden zum Beispiel mit
beschildert. Das Zusatzzeichen gibt auch Auskunft, auf welchen Straßenteil sich der Verkehrsteilnehmer, der sich der Kreuzung oder Einmündung nähert, befindet. Die untergeordneten Straßenäste sind untereinander mit der Vorfahrtsregelung "rechts vor links" geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob beide Straßen mit Zeichen 205 oder Zeichen 206 oder die Straßen unterschiedlich mit Zeichen 205 und Zeichen 206 versehen sind. Die untergeordneten Straßen bleiben in ihrem Verhältnis mit "rechts vor links" geregelt.
Für die abknickende Vorfahrt gilt generell: Der Verkehrsteilnehmer, der abbiegt, muss mit dem Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers (Blinkpflicht) seine Absicht den anderen Verkehrsteilnehmern anzeigen. Immer wenn eine Fahrtrichtungsänderung vorgenommen wird, muss man blinken. Auch wenn man auf der Vorfahrtstraße bleibt.
Der Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrtstraße in Richtung geradeaus verlassen will, braucht demzufolge nicht den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen.