Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Fahrradfahren
Das Fahrrad wird immer mehr als Verkehrs- und Transportmittel oder als Sportgerät in der Freizeit genutzt. Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer, die meist über keinerlei Schutz verfügen und deshalb besonders darauf angewiesen sind, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Aber auch sie müssen ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit bringen.
Radfahrer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 1 II StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet. Sie müssen sich so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Bei der Benutzung von Straßen haben die Radfahrer immer eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung mit Handzeichen anzukündigen. Dabei sind sowohl der entgegenkommende als auch der nachfolgende Verkehr zu beobachten. Dies gilt vor allem beim Abbiegen, wie auch bei der Vorbeifahrt an haltenden oder parkenden Fahrzeugen (§ 9 StVO).
Grundsätzlich haben Fahrradfahrer hintereinander zu fahren. Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 IV StVO).
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen. Achtung: Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen und ihr Fahrrad schieben. Sie dürfen die Fahrbahn nicht fahrend überqueren (§ 2 V StVO). Begleitende Radfahrer dürfen die Gehwege nicht benutzen und müssen auf der rechten Straßenseite fahren.
Radfahrer dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen. Ebenso darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur von den Pedalen oder den Fußrastern genommen werden, wenn der Straßenzustand oder die Verkehrssituation dies erfordert (§ 23 III StVO).
§ 28 StVO gestattet, dass ausschließlich Hunde von Fahrrädern aus geführt werden dürfen. Hierbei ist jedoch besondere Vorsicht und eine gehörige Portion Übung verlang. Es kommt häufiger vor, dass Hunde, die bei besonderen Verkehrssituationen falsch reagieren, sich und ihre Hundeführer in Verkehrsunfälle verwickeln.
Radfahrer haben das Recht, einen vorhandenen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt hierbei auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand des Seitenstreifens an.
Nach § 18 StVO dürfen Radfahrer nicht auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen fahren. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, wonach nur Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h Autobahnen und Kraftfahrstraßen benutzen dürfen.
Es besteht für Radfahrer zwar keine Schutzhelmtragepflicht, doch sollte jeder "Radler" aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten daran denken, dass aufgrund des fehlenden Schutzes erhebliche Verletzungsgefahren, insbesondere im Kopfbereich lauern.
Auch Radfahrer müssen nüchtern ihr Fahrzeug durch den Straßenverkehr lenken. So wurde in den vergangenen Jahren durch entsprechende Urteile festgesetzt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern in der Regel bei 1,6 Promille (0,8 mg/l) beginnt. Auch hier ist die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge akut gefährdet.
Nicht nur am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist es verboten, mit dem Handy zu telefonieren (§ 23 StVO), auch die Konzentration der Radfahrer wird durch das Telefonieren während des Fahrens gestört. Außerdem müssen Radfahrer in der Regel beide Hände am Lenker haben, um sich sicher im Straßenverkehr bewegen zu können.
Die Benutzung von vorhandenen Radwegen ist zwingend vorgeschrieben (§ 41 II Nr. 5 StVO), wenn die jeweilige Fahrtrichtung durch die Verkehrszeichen
gekennzeichnet ist. Radwege und Sonderwege, die der Verkehrsentmischung und der Unfallverhütung dienen. Grundsätzlich haben Radfahrer den rechten Radweg zu benutzen. Den linken Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser, wie bereits erwähnt, für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist (§ 2 IV S.2 StVO). Verläuft rechts kein Radweg, so muss der linke Radweg benutzt werden, wenn dieser für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist.
Häufig wird beobachtet, dass Radfahrer mit Rennrädern die vorgeschriebenen Radwege nicht benutzen. Grundsatz: die vorgenannten Radweg-Regeln gelten für alle verwendeten Fahrräder.
Radfahrer dürfen nicht über Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) nach § 26 StVO fahren. Sie müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben. Am Fußgängerüberweg haben nur Fußgänger, sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die Vorrechte nach § 26 StVO.
Radfahrer dürfen eine mit Zeichen 220 gekennzeichnete Einbahnstraße nur in die dafür vorgesehene Fahrtrichtung befahren. Wollen sie die Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung benutzen, müssen sie ihr Fahrrad als Fußgänger auf dem Gehweg schieben. In Schwandorf hält sich seit Jahren hartnäckig das Gerücht, die Friedrich-Ebert-Straße dürfe als Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung von Radfahrern befahren werden. Hiermit wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist. In der Friedrich-Ebert-Straße entgegen der Fahrtrichtung zu fahren ist aufgrund der einmündenden Straßen (Bahnhofstraße und Schwaigerstraße) sehr gefährlich, da die einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund der vorhandenen Beschilderung nicht damit rechnen, dass von links ein Fahrzeug kommen kann.
Es kommt aber nicht nur auf das Verhalten im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad muss, wie in der unten dargestellten Weise ausgerüstet sein, um die Verkehrssicherheit durch Erkennbarkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen. In § 23 I StVO ist geregelt, dass alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrrades auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein müssen.