Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Eine der wirksamsten Ahndungsmöglichkeiten im Straßenverkehrsrecht ist der (temporäre) Entzug der Fahrerlaubnis, also das Verbot, für eine bestimmte Zeit (Kraft-)Fahrzeuge führen zu dürfen.
Bei Verkehrsstraftaten (z.B. Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht) oder schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße etc.) ist ein Fahrerlaubnisentzug oder ein Fahrverbot (zwischen einen und drei Monaten) vorgesehen, kann jedoch auch bei Straftaten, bei deren Ausführung ein Fahrzeug eine erhebliche Rolle spielte, als Nebenstrafe ausgesprochen werden.
Nicht immer halten sich Verkehrsteilnehmer an die Verbote, jedoch ist Vielen nicht bewusst, dass sie beim Führen von Fahrzeugen innerhalb der Sperrfrist eine Straftat begehen. Der § 21 des Straßenverkehrsgesetzt (StVG) befasst sich damit und unterscheidet vier Tatbestandsalternativen.
Bei der ersten Alternative hat der betroffene Verkehrsteilnehmer entweder noch nie eine Fahrerlaubnis besessen oder aber er führt ein Fahrzeug, für die er keine ausreichende Fahrerlaubnis vorweisen kann.
Bei der zweiten Alternative wurde dem Verkehrsteilnehmer vom Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde vorläufig oder ganz die Fahrerlaubnis entzogen. Beide Alternativen führen zu einem Vergehen des Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Bei der dritten Alternative wurde dem Verkehrsteilnehmer vom Gericht oder der Bußgeldstelle ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten auferlegt. Führt er trotzdem in der Sperrfrist ein Kraftfahrzeug, so begeht er ein Vergehen des Fahren trotz Fahrverbot. Achtung: beim Fahrverbot sind auch fahrerlaubnisfreie Kfz, wie z.B. Mofas, mit eingeschlossen, dürfen also nicht geführt werden.
Bei der vierten Alternative wurde zwar noch kein Fahrerlaubnisentzug angeordnet, jedoch hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den Führerschein aufgrund einer Trunkenheitsfahrt o.ä. zur Sicherung des Verfahrens sichergestellt oder beschlagnahmt. Das Verfahren ist hier noch nicht abgeschlossen. Hier begeht der Verkehrsteilnehmer beim Führen eines Kfz während der Sicherstellung ein Vergehen des Fahren ohne Führerschein.
Egal, welche der vier Alternativen letztlich vom Verkehrsteilnehmer erfüllt wird, das Strafmaß sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Schließlich kann auch in bestimmten Fällen das Fahrzeug eingezogen werden.
Nicht nur der Fahrzeugführer kann sich einem Vergehen nach § 21 StVG schuldig machen, auch der Halter eines Kraftfahrzeugs kann bestraft werden, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein Anderer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, das Fahrzeug führt. Das Strafmaß bleibt hierbei gleich und das Fahrzeug kann zusätzlich auch eingezogen werden.