Februar

Easy Traffic - 2016 Februar

                                        Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Behindertenparkplätze - Faires Verhalten der Verkehrsteilnehmer

Grundsätzlich sind Behindertenparkplätze ausschließlich für Mitbürger bestimmt, die aufgrund von Querschnittslähmungen, Doppelober-/unterschenkelamputationen oder Herz-/Kreislaufproblematiken mit zusätzlicher Gehbehinderung, kurze Strecken nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten zurücklegen können. Auch dürfen die Behindertenparkplätze von Fahrzeugen genutzt werden, mit denen Blinde befördert werden. Wichtig ist allerdings auch, dass zum Zeitpunkt der Benutzung solcher Behindertenparkplätze der Begünstigte auch tatsächlich dabei ist. Fahrzeuge, mit denen für den Begünstigten zum Beispiel Behördengänge oder Bankgeschäfte gemacht werden, ohne dass der Begünstigte dabei ist, dürfen die eingeräumten Parkprivilegien nicht in Anspruch nehmen.

Parkplätze, die durch Zeichen 314 mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind, dürfen somit nur genutzt werden, wenn im Fahrzeug deutlich sichtbar ein blauer Schwerbehindertenausweis mit den Einstufungen z.B. "aG" oder Bl" angebracht wurde.

Für viele Mitbürger bedeutet ein zu Unrecht benutzter Behindertenparkplatz, dass sie unter Umständen notwendige Arzt-, Behördenbesuche oder Einkäufe nicht erledigen können. Da in den meisten Fällen die öffentlichen Verkehrsmittel durch den genannten Personenkreis nicht genutzt werden können, sind die besonders auf ihr Fahrzeug angewiesen.

Die Nutzung bzw. Bereitstellung eines Behindertenparkplatzes stellt im Übrigen keine Bevorzugung, sondern lediglich eine oftmals kleine Erleichterung in einer besonders schwierigen Lebenslage dar.

Der Anstand und die Achtung gegenüber behinderten Mitbürgern gebietet deshalb, dass die gesunden Verkehrsteilnehmer unter Umständen auch einen längeren Weg in Kauf nehmen, bevor die ohnehin wenigen Behindertenparkplätze ohne Berechtigung benutzt werden.

Wer verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einer Verwarnung in Höhe von 35,-€ und dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs rechnen.