Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Sicherheit beim Radfahren
Das Fahrrad ist als Verkehrs- und Transportmittel oder als Sportgerät in der Freizeit auf unseren Straßen zu sehen. Radfahrende sind Verkehrsteilnehmer, die neben den zu Fußgehenden den geringsten Schutz zur Verfügung haben und sind deshalb besonders darauf angewiesen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt aber auch, dass sie selbst einen hohen Beitrag zur Verkehrssicherheit erbringen müssen, werden doch rund 67 % der Verkehrsunfälle durch sie selbst verursacht.
Radfahrende sind, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch, zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 II StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet. Sie müssen sich so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Bei der Benutzung von Straßen haben die Radfahrenden immer eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung mit Handzeichen anzukündigen. Dabei sind sowohl der entgegenkommende als auch der nachfolgende Verkehr zu beobachten. Dies gilt vor allem beim Abbiegen, wie auch bei der Vorbeifahrt an haltenden oder parkenden Fahrzeugen (§ 9 StVO).
Grundsätzlich haben Radfahrende hintereinander zu fahren. Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 IV StVO).
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen. Gehweg müssen von Kindern dann nicht benutzt werden, wenn ein Radweg vorhanden ist. Auf zu Fußgehende ist besonders Rücksicht zu nehmen. Achtung: Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen und ihr Fahrrad schieben. Sie dürfen die Fahrbahn nicht fahrend überqueren (§ 2 V StVO). Eine begleitende radfahrende Person (Mindestalter 16 Jahre) darf ebenfalls die Gehwege benutzen. Andere begleitende Radfahrende dürfen die Gehwege nicht benutzen und müssen auf der rechten Straßenseite fahren (Ausfluss aus der StVO-Novelle vom 01.01.2017).
Radfahrende dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen. Ebenso darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand oder die Verkehrssituation dies erfordert (§ 23 III StVO).
§ 28 I StVO gestattet, dass ausschließlich Hunde von Radfahrenden geführt werden dürfen. Hierbei ist jedoch besondere Vorsicht und eine gehörige Portion Übung verlangt. Es kommt häufiger vor, dass Hunde, die bei besonderen Verkehrssituationen falsch reagieren, sich und ihr radfahrenden Hundeführer in Verkehrsunfälle verwickeln.
Radfahrende haben das Recht, einen vorhandenen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt hierbei auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand des Seitenstreifens an.
Nach § 18 StVO dürfen Radfahrende nicht auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen fahren. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, wonach nur Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h Autobahnen und Kraftfahrstraßen benutzen dürfen.
Es besteht für Radfahrende zwar keine Schutzhelmtragepflicht, doch sollte jeder "Radler" aufgrund der aus der Benutzung eines Fahrrades z.B. wegen der gefahrenen Geschwindigkeit, daran denken, dass aufgrund des fehlenden Schutzes erhebliche Verletzungsgefahren, insbesondere im Kopfbereich, bestehen.
Auch Radfahrende müssen nüchtern ihr Fahrzeug durch den Straßenverkehr lenken. So wurde in den vergangenen Jahren durch entsprechende Urteile festgesetzt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrenden in der Regel bei 1,6 Promille (0,8 mg/l) beginnt. Auch hier ist die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge akut gefährdet. Aber auch ab 0,3 Promille droht schon Ungemach.
Nicht nur am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist es verboten, mit dem Handy zu telefonieren (§ 23 StVO), auch die Konzentration der Radfahrenden wird durch das Telefonieren während des Fahrens gestört. Außerdem müssen Radfahrende in der Regel beide Hände am Lenker haben, um sich sicher im Straßenverkehr bewegen zu können.
Die Benutzung von vorhandenen Radwegen ist zwingend vorgeschrieben (§ 41 II Nr. 5 StVO), wenn die jeweilige Fahrtrichtung durch die Verkehrszeichen
Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241
gekennzeichnet ist. Radwege und Sonderwege, dienen der Verkehrsentmischung und der Unfallverhütung. Grundsätzlich haben Radfahrende den rechten Radweg zu benutzen. Den linken Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser wie bereits erwähnt, für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist (§ 2 IV S. 2 StVO). Verläuft rechts kein Radweg, so muss der linke Radweg benutzt werden, wenn dieser für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist.
Häufig wird beobachtet, das Radfahrende mit Rennrädern die vorgeschriebenen Radwege nicht benutzen. Grundsatz: die vorgenannten Radweg-Regelungen gelten für alle verwendeten Fahrräder.
Radfahrstreifen sind für Radfahrende reserviert. Radfahrende müssen Radfahrstreifen benutzen (Z. 237). Andere Fahrzeugführer dürfen diese nur zur Querung überfahren, z.B. zum Einparken auf nebenliegende Parkstreifen oder zur Zufahrt von Grundstücken etc.
Radfahrstreifen
Schutzstreifen für Radfahrende sind zur bevorzugten Nutzung durch Radfahrende vorgesehen. Andere Fahrzeugführer sollen außerhalb des Schutzstreifens fahren, jedoch ist die Benutzung des Schutzstreifens im Bedarfsfall gestattet.
Schutzstreifen für Radfahrende
Radfahrende dürfen nicht über Fußgängerüberwege (sog. Zebrastreifen) nach § 26 StVO fahren. Sie müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben. Am Fußgängerüberweg haben nur zu Fußgehende, sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die Vorrechte nach § 26 StVO.
Radfahrende dürfen eine mit Zeichen 220 gekennzeichnete Einbahnstraße nur in die dafür vorgesehene Fahrtrichtung befahren. Wollen Sie die Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung benutzen, müssen Sie ihr Fahrrad als Fußgänger auf einem Gehweg schieben. In Schwandorf hält sich seit Jahren hartnäckig das Gerücht, die Friedrich-Ebert-Straße dürfe als Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung von Radfahrern befahren werden. Hiermit wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist. In der Friedrich-Ebert-Straße entgegen der Fahrtrichtung zu fahren ist aufgrund der einmündenden Straßen Bahnhofstraße und Schwaigerstraße sehr gefährlich, da die einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund der vorhandenen Beschilderung nicht damit rechnen, dass von links ein Fahrzeug kommen kann.
Es kommt aber nicht nur auf das Verhalten im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad muss, wie in der unten dargestellten Weise ausgerüstet sind, um die Verkehrssicherheit durch Erkennbarkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen.
In § 23 I StVO ist geregelt, dass alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrrades auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sind müssen.