Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Fußgängerzone
Eine Fußgängerzone wird für die Verkehrsteilnehmer mit Zeichen 242.1 angezeigt. Am Ende einer solchen Zone steht dann Zeichen 242.2.
Zeichen 242.1 Zeichen 242.2
Beginn Ende
einer Fußgängerzone
In einer Fußgängerzone dürfen andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger den Bereich grundsätzlich nicht benutzen. Dieses Benutzungsverbot für Fahrzeuge führt auch dazu, dass auch das Parken unzulässig ist. Solche geparkten Fahrzeuge können abgeschleppt werden. Ausnahmen sind aber möglich und müssen dann mit Zusatzzeichen angezeigt werden. Sollte Fahrzeugverkehr zugelassen sein, so müssen die Fahrzeugführer auf die Fußgänger stehts Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn es nötig ist, müssen Fahrzeugführer warten.
So kann der Anliegerverkehr (hier in Schwandorf zum Beispiel die Kirchengasse für die Kirchenbesucher) an bestimmten Zeiten freigegeben werden. Dies würde aber keine Parkerlaubnis in der übrigen Zeit beinhalten.
Ist der Lieferverkehr freigegeben, gilt dies nur für gewerbliche Transporte. Private, also nichtgewerbliche Transporte fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.
Wer gegen das Verbot des Befahrens und Beparkens (30 €) von Fußgängerzonen verstößt, muss mit Verwarnungsgeldern und Bußgeldern zwischen 15 € bis 75 € rechnen.