Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger
Die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ist Pflicht. Diese Pflicht richtet sich an alle im fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge, um auch abstrakte Gefährdungen ("es könnte was passieren") für andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Gerichte gehen sogar soweit, dass das Blinken auch notwendig ist, wenn kein Verkehr herrscht, somit kein anderer Verkehrsteilnehmer vor Ort ist, dem man etwas anzeigen kann.
Bei mehreren Vorgängen beim Führen eines Fahrzeugs ist deshalb die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unumgänglich, so dass sich mehrere Vorschriften mit dem "Blinken" auseinandersetzen.
Nach § 5/IV a StVO (Straßenverkehrsordnung), muss, wer zum Überholen ausscheren und sich nach dem Überholen wieder einordnen will, rechtzeitig und deutlich seine Absicht durch Betätigung des Blinkers anzeigen. Dabei ist zu beachten, dass auch geblinkt werden muss, wenn der Überholvorgang unvollendet abgebrochen wird.
Nach § 6 S.2 StVO muss beim Vorbeifahren an Absperrungen oder sonstigen Hindernissen geblinkt werden, wenn aufgrund der Verkehrssituation ausgeschert werden muss (z.B. Mitbenutzung einer anderen Fahrbahn).
Nach § 7/V StVO ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Andere Fahrzeugführer dürfen auf die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger in diesem Fall sogar vertrauen (u.a. nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts auf dem Jahr 1988), was heißt, wenn nicht geblinkt wird, muss man nicht mit einem Fahrstreifenwechsel eines anderen Verkehrsteilnehmers rechnen.
Nach § 9/I StVO muss der Verkehrsteilnehmer, der abbiegen will, seine Absicht rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dies hat mit dem Fahrtrichtungsanzeiger zu geschehen. Dabei ist wichtig, dass man die gewollte Fahrtrichtung auch "richtig" anzeigt. Wer zum Beispiel nach rechts blinkt und dann trotzdem geradeaus weiter fährt, haftet für die möglichen Unfallfolgen. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist so lange zu betätigen, bis der Abbiegevorgang beendet ist.
§ 8/I a StVO regelt das Verhalten beim Einfahren in den Kreisverkehr. Darin ist geregelt, dass die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers sogar unzulässig ist. Dies wird so begründet, dass beim Einfahren in den Kreisverkehr zwar im rechtlichen Sinne abgebogen wird, die Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen hier nicht sinnvoll ist, da in Folge der meist dicht aufeinander folgenden Ein- und Ausfahrten Unsicherheiten vermieden werden müssen, ob der Einfahrende den Kreis bereits an der nächsten Ausfahrt wieder verlässt. Beim Verlassen des Kreisverkehrs ist der Fahrtrichtungsanzeiger jedoch gem. § 9/I StVO zu verwenden, da dies rechtlich ein Abbiegen darstellt.
Nach § 10 StVO (Einfahren, Ausfahren) muss der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt werden, wenn aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder andere Straßenteile eingefahren werden soll. Das gilt auch, wenn man über einen abgesenkten Bordstein in die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand aus anfahren will.