Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Verbandskästen in Kraftfahrzeugen
Gemäß § 35 h StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) müssen Kraftfahrzeuge mit Verbandskästen ausgestattet sein. Diese selbst und deren Inhalt müssen gewissen Ansprüchen genügen, die in der sogenannten DIN 13164 geregelt sind.
Übrigens muss man einen älteren Verbandskasten nicht einfach wegwerfen. Wenn sie nach den Anforderungen der DIN 13164 nachgerüstet wurden und somit dem neuesten Stand entsprechen, dürfen sie auch weiterhin im Fahrzeug mitgeführt und verwendet werden.
Folgenden Inhalt müssen die Verbandskästen nach DIN 13164 aufweisen:
Das Mitführen eines Verbandskastens ist absolut notwendig, da man im Umkehrschluss nach § 323c StGB (Strafgesetzbuch - Unterlassene Hilfeleistung) zur Hilfe, z.B. bei einem Straßenverkehrsunfall, gegenüber anderen Personen verpflichtet ist. Ferner begeht man eine Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn man den Verbandskasten nicht oder nicht mit vollständigen Material mitführt. Haben Sie Zweifel, ob ihr Verbandskasten noch den Erfordernissen entspricht, wenden Sie sich an ihre Apotheke. Dort wird der Verbandskasten überprüft und kann gegebenenfalls ergänzt werden.