Easy Traffic - 2017 Juli
Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Kindersicherung in Kraftfahrzeugen
Nach § 21 Abs. I a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Sicherungspflicht von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, speziell geregelt, weil im Normalfall die regulären, fest verbauten Sicherheitsgurte für die Kinder nicht passen. Für sie gelten folgende Regelungen:
Kinder müssen mit besonderen Rückhalteeinrichtungen, die geeignet und amtlich genehmigt sein müssen, gesichert werden. Diese besonderen Rückhalteeinrichtungen sind mit einem -Prüfzeichen seit dem 08.04.2008 (ECE-Regelung 44/03, besser 44/04 oder 129) versehen. Das Prüfzeichen befindet sich meist auf einem orangefarbenen Etikett mit Angabe der Gewichtsklasse und dem Herstellernamen. Im Zweifelsfall fragen Sie beim Kauf beim Fachhändler nach.
Ausschlaggebend, welche Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann, ist das Körpergewicht des zu sichernden Kindes. Die Kindersite und Sitzkissen sind in vier Gewichtsklassen eingeteilt. Welche Klasse für Ihr Kind richtig ist, entscheidet ausschließlich das tatsächliche Gewicht.
Grundsätzlich dürfen ordnungsgemäß gesicherte Kinder sowohl auf den Rücksitzen als auch auf den Beifahrersitz mitgenommen werden (Ausnahme: sie verwendete Rückhalteeinrichtung ist vom Hersteller für bestimmte Sitze oder Fahrzeuge eingeschränkt - diese Information kann man aus der Gebrauchsanweisung erhalten).
Eine weitere Besonderheit ist der Transport von Kindern auf dem Beifahrersitz, wenn der Airbag aktiviert ist. Befindet sich ein Beifahrerairbag im Fahrzeug, ist der Halter verpflichtet, einen Warnhinweis (siehe Abbildung unten) deutlich sichtbar anzubringen. Grundsätzlich ist verboten, nach hinten gerichtete Rückhaltesysteme auf Beifahrersitzen zu verwenden, wenn der Airbag aktiviert ist. Sie bedeuten für die Kinder Lebensgefahr!
Verantwortlich für die Sicherung der Kinder ist der jeweilige Fahrzeugführer. Wenn Kinder ungesichert befördert werden, so wird dies mit einer Geldbuße von bis zu 70,- Euro und 1 Punkt geahndet. Bei Unfällen ist eine straf- und zivilrechtliche Haftung möglich. Ausnahmen auch für gelegentliche Fahrten von Großeltern, Nachbarn oder Sportvereinen gibt es hiervon nicht.
Die beste Sicherung für Ihre Kinder ist aber vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren, um Verkehrsunfälle zu vermeiden!