Easy Traffic

Easy Traffic - 2017 Juli

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Kindersicherung in Kraftfahrzeugen

Nach § 21 Abs. I a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Sicherungspflicht von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, speziell geregelt, weil im Normalfall die regulären, fest verbauten Sicherheitsgurte für die Kinder nicht passen. Für sie gelten folgende Regelungen:

Kinder müssen mit besonderen Rückhalteeinrichtungen, die geeignet und amtlich genehmigt sein müssen, gesichert werden. Diese besonderen Rückhalteeinrichtungen sind mit einem -Prüfzeichen seit dem 08.04.2008 (ECE-Regelung 44/03, besser 44/04 oder 129) versehen. Das Prüfzeichen befindet sich meist auf einem orangefarbenen Etikett mit Angabe der Gewichtsklasse und dem Herstellernamen. Im Zweifelsfall fragen Sie beim Kauf beim Fachhändler nach.

Ausschlaggebend, welche Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann, ist das Körpergewicht des zu sichernden Kindes. Die Kindersite und Sitzkissen sind in vier Gewichtsklassen eingeteilt. Welche Klasse für Ihr Kind richtig ist, entscheidet ausschließlich das tatsächliche Gewicht.

Grundsätzlich dürfen ordnungsgemäß gesicherte Kinder sowohl auf den Rücksitzen als auch auf den Beifahrersitz mitgenommen werden (Ausnahme: sie verwendete Rückhalteeinrichtung ist vom Hersteller für bestimmte Sitze oder Fahrzeuge eingeschränkt - diese Information kann man aus der Gebrauchsanweisung erhalten).

Eine weitere Besonderheit ist der Transport von Kindern auf dem Beifahrersitz, wenn der Airbag aktiviert ist. Befindet sich ein Beifahrerairbag im Fahrzeug, ist der Halter verpflichtet, einen Warnhinweis (siehe Abbildung unten) deutlich sichtbar anzubringen. Grundsätzlich ist verboten, nach hinten gerichtete Rückhaltesysteme auf Beifahrersitzen zu verwenden, wenn der Airbag aktiviert ist. Sie bedeuten für die Kinder Lebensgefahr!

Verantwortlich für die Sicherung der Kinder ist der jeweilige Fahrzeugführer. Wenn Kinder ungesichert befördert werden, so wird dies mit einer Geldbuße von bis zu 70,- Euro und 1 Punkt geahndet. Bei Unfällen ist eine straf- und zivilrechtliche Haftung möglich. Ausnahmen auch für gelegentliche Fahrten von Großeltern, Nachbarn oder Sportvereinen gibt es hiervon nicht.

Die beste Sicherung für Ihre Kinder ist aber vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren, um Verkehrsunfälle zu vermeiden!

Easy Traffic - 2017 September

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Schulbeginn in Bayern

Nach den Sommerferien beginnt in Bayern am Dienstag, den 12.09.2017, das neue Schuljahr. Dann sind auch wieder die "Erstklässler" auf den Straßen in Richtung Schule unterwegs. Um sich wieder an den verstärkten Verkehrsstrom zu gewöhnen, müssen sich alle Verkehrsteilnehmer durch die Einhaltung von Verkehrsregeln richtig und rücksichtsvoll verhalten.

Deshalb ist Folgendes zu beachten:

1. Fährt vor Ihnen ein Linien- oder Schulbus und dieser schaltet während der Fahrt das Warnblinklicht ein, darf der Bus nicht mehr überholt werden (=absolutes Überholverbot). Hält der Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an der einer Haltestelle an, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, darf nur Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) am Bus vorbei gefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr, sofern die Fahrspur für den Gegenverkehr nicht baulich (Mittelinsel oder ähnliches) abgetrennt ist. Fahrgäste dürfen zu keiner Zeit gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, müssen andere Verkehrsteilnehmer anhalten. Mit dieser Verkehrsregelung, die sowohl innerorts als auch außerorts gilt, sollen die Fahrgäste besser geschützt werden.

2. Gehen die Schüler zu Fuß zur Schule, so sind vorhandene Gehwege zu benutzen. Bei der Wahl des Schulweges soll vor allem auf sichere Überquerungseinrichtungen, wie Fußgängerampeln, Schülerlotsenübergänge oder auch Fußgängerüberwege nicht verzichtet werden. Für "Erstklässler" wird den Eltern empfohlen, den Schulweg im Vorfeld der Einschulung mit dem Kind zu üben. Auffällige oder retroreflektierende Kleidung ist unbedingt erforderlich, um die Kinder für andere Verkehrsteilnehmer sichtbarer erscheinen zu lassen.

3. Fahren die Schüler mit dem Fahrrad in die Schule, sind vorhandene Radwege zu benutzen. Auch für sie gilt, gegebenenfalls die sicheren Überquerungseinrichtungen zu benutzen. Kinder bis einschließlich dem 8. Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren. Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg fahren. Alle anderen Schüler müssen die Fahrbahn benutzen, soweit keine Radwege vorhanden sind. Die Verkehrsregeln sind zu beachten, insbesondere ist verboten, Einbahnstraßen in die entgegengesetzte Fahrtrichtung zu befahren, wenn sie nicht ausdrücklich dafür mit Verkehrszeichen freigegeben sind. Es ist darauf zu achten, dass die Schüler einen Schutzhelm zur eigenen Sicherheit tragen. Auch für die Radfahrer ist auffällige oder retroreflektierende Kleidung erforderlich.

4. Werden die Schüler mit dem Pkw zur Schule gefahren, ist darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Sitze für das jeweilige Alter bzw. Gewicht der Kinder benutzt werden. Die Schüler müssen auf der Gehwegseite aus- und einsteigen. Die Pkw-Fahrer müssen darauf achten, dass bei der An- und Abfahrt andere Kinder durch ihr Fahrverhalten (Geschwindigkeit, Seitenabstand, etc.) nicht behindert oder gar gefährdet werden. Dies gilt sinngemäß auch für parkende Pkw (verbotswidriges Parken im Haltverbot, an Bushaltstellen oder an unübersichtlichen Stellen etc.).

Weiter Tipps zum Schulweg auf unserer Homepage unter Tipps & Tricks - Der sichere Schulweg.

Easy Traffic - 2017 Dezember

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Abstand halten

Auffahren auf den Vordermann ist üblich, aber kein verkehrssicheres Verhalten. Wer den Sicherheitsabstand unterschreitet, gefährdet sich und Andere. § 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, dass zum vorausfahrenden Fahrzeug ein so großer Abstand zu halten ist, dass auch bei einem plötzlichen Bremsen des Vorausfahrenden immer noch gefahrlos hinter diesem Fahrzeug angehalten werden kann.

Ganz einfach zu errechnen ist der Sicherheitsabstand mit der Faustformel " 1/2 Tacho". Dabei ist die eigene gefahrene Geschwindigkeit ausschlaggebend. So ist bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einzuhalten. Ausnahmen gibt es aber, wenn z.B. überholt wird, darf der Abstand ausnahmsweise unterschritten werden.

Vor allem für Kraftfahrzeug mit entsprechender Länge und Gewicht gibt es noch den Einscherabstand (doppelter Sicherheitsabstand - Überholende können/müssen gefahrlos in eine Fahrzeugschlange einscheren können), sowie den Mindestabstand auf Autobahnen von 50 m für Lastkraftwagen und Kraftomnibussen zu beachten.

Geahndet werden solche Verstöße mit Bußgeldern von 25 € bis 400 € und bis zu 3 Monaten Fahrverbot.

 

Easy Traffic - 2017 Oktober

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Sehen und gesehen werden - Die Beleuchtung

Die Beleuchtung eines Kraftfahrzeugs ist in einer Vielzahl von Verkehrssituationen ausschlaggebend für die Steigerung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr. Man denke dabei an Dämmerung und Dunkelheit, sowie witterungsbedingte Einflüsse, wie Regen, Nebel oder Schneefall und nicht zuletzt an Durchfahrten von Straßentunneln, Unterführungen oder Brücken.

§ 17 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen. Darin ist vorgeschrieben, dass während der Dämmerung (zur Abend- und Morgenzeit nach Auffassung eines durchschnittlich erfahrenen, verantwortungsbewussten Kraftfahrers die Beleuchtung zum eigenen Sehen nicht erforderlich, aber um gesehen zu werden), bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu verwenden sind. Sie dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Krafträder müssen auch am Tag immer mit Abblendlicht fahren.

Behindert Nebel, Regen oder Schneefall die Sicht erheblich, so müssen alle Kfz mit Abblendlicht fahren. Nur in solchen Fällen ist die Benutzung von Nebelscheinwerfern zulässig.

Mit Standlicht (Begrenzungsleuchten) allein darf nicht gefahren werden.

Mit Fernlicht darf nicht gefahren werden, wenn der entgegenkommende oder vorausfahrende Verkehrsteilnehmer geblendet und dadurch gefährdet wird. Ebenso ist das Fernlicht nicht zu benutzen, wenn eine Straße benutzt wird, die mit durchgehender, ausreichender eigener Beleuchtung ausgestattet ist.

Nebelschlussleuchten dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Sichtweite bei Nebel unter 50 Meter gesunken ist.

Suchscheinwerfer dürfen zu Beleuchtung der Fahrbahn gar nicht benutzt werden.

Im Oktober eines jeden Jahres wird die sogenannte Internationale Beleuchtungsaktion in Trägerschaft der Deutschen Verkehrswacht und des Kraftfahrzeugs-Gewerbe, im Jahr 2017 bereits zum einundsechzigsten Male durchgeführt, um vor Einbruch der nassen und kalten Jahreszeit die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, unter anderem auch die Beleuchtungseinrichtungen zu prüfen, ggf. die notwendigen Reparaturen daran zu veranlassen.

Auch die Polizei führt in diesem Zeitraum verstärkt Kontrollen der Beleuchtungseinrichtungen durch, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Easy Traffic - 2017 November

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Winterzeit - Unfallzeit

Die Temperaturen sinken, die Tage werden kürzer. Höchste Zeit, sich Gedanken zu machen, wie man mit feuchten und verschmutzten Fahrbahnen, mit Schnee und Eis im Straßenverkehr in den nächsten Monaten umgeht. Die Unfallgefahr erhöht sich in den kommenden Wochen. Leider passieren auch die schlimmsten Verkehrsunfälle in dieser Zeit.

Deshalb ist es erforderlich, das Fahrverhalten den veränderten Witterungsbedingungen anzupassen.

Bei rutschigen Laub oder Eis, Schneefall oder Nebel - Geschwindigkeit runter.

Geben Sie sich mehr Zeit bei Ihren Autofahrten - Schlechtere Witterungsverhältnisse führen dazu, dass Sie mehr Zeit brauchen, z.B. den Arbeitsweg zu bewältigen - Rechtzeitig losfahren.

Verlängern Sie den Abstand zu vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, denn dadurch erhöhen Sie ihre Chancen, noch rechtzeitig anzuhalten, wenn es erforderlich ist - Mehr Sicherheitsabstand - mehr Sicherheit.

Vorbereitung ist alles. Spätestens jetzt müssen Sie ihr Fahrzeug umrüsten, um von den Witterungsumschwüngen nicht überrascht zu werden. Fahrzeug rechtzeitig winterfest machen.

Ins Auto gehören auf jeden Fall Eiskratzer und Handbesen. Damit sorgen Sie für eine gute Sicht. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob die Scheibenwischerblätter noch ausreichend funktionsfähig sind. Tauschen Sie die Wischerblätter aus, wenn diese bereits beim Reinigen durch die Scheibenwischanlage die Scheiben verschmieren. Füllen Sie Frostschutzmittel in die Scheibenwischanlage ein.

Überprüfen Sie Ihre Batterie und führen Sie ein Starthilfekabel mit. Schwache Batterien sind bei niedrigen Temperaturen besonders anfällig.

Überprüfen Sie ihre Reifen. Dabei sollte eine Mindestprofiltiefe von 3 mm vorhanden sein (mit einer 1-Euro-Münze können Sie die Profiltiefe übrigens sehr leicht selbst ermitteln. Der goldene Rand der Münze ist genau 3 mm breit. Ist der Rand nicht mehr zu sehen, wenn die Münze in der Profilrille steckt, ist die Profiltiefe ausreichend).