Easy Traffic

Easy Traffic - Dezember 2015

                                        Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Richtiges Verhalten an einer abknickenden Vorfahrt

Die sogenannte "abknickende Vorfahrt" ist eine gesonderte Regelung der Vorfahrt an einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich. Im Gegensatz zu der grundsätzlichen Regelung, eine Vorfahrtstraße trifft mit einer untergeordneten Straße zusammen und beide Straßen verlaufen nach dem Kreuzungsbereich in ihrer Richtung selbstständig weiter, wird bei der abknickenden Vorfahrt der natürliche Verlauf insofern unterbrochen, als zum Beispiel der Hauptverkehrsstrom (die Mehrheit aller dort vorhandenen Verkehrsteilnehmer biegt an der Kreuzung in eine bestimmte Richtung ab) den anderen Straßenästen übergeordnet wird. Hier kommt es also auf die tatsächliche Verkehrsbeziehung an der Kreuzung an.

Abknickende Vorfahrt an Kreuzungen oder Einmündungen ist auch möglich, wenn sich der Verlauf einer überörtlichen Straße (Bundes- oder Staatsstraße) an dem betreffenden Kreuzungsbereich tatsächlich ändert und untergeordnete Straßen (Orts - oder Wohnstraßen) einmünden.

Eine abknickende Vorfahrtstraße wird mit

 gekennzeichnet. Durch die Zusatzzeichen wird der Verlauf der Vorfahrtstraße angegeben.

Die untergeordneten Straßen werden zum Beispiel mit

beschildert. Das Zusatzzeichen gibt auch Auskunft, auf welchen Straßenteil sich der Verkehrsteilnehmer, der sich der Kreuzung oder Einmündung nähert, befindet. Die untergeordneten Straßenäste sind untereinander mit der Vorfahrtsregelung "rechts vor links" geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob beide Straßen mit Zeichen 205 oder Zeichen 206 oder die Straßen unterschiedlich mit Zeichen 205 und Zeichen 206 versehen sind. Die untergeordneten Straßen bleiben in ihrem Verhältnis mit "rechts vor links" geregelt.

Für die abknickende Vorfahrt gilt generell: Der Verkehrsteilnehmer, der abbiegt, muss mit dem Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers (Blinkpflicht) seine Absicht den anderen Verkehrsteilnehmern anzeigen. Immer wenn eine Fahrtrichtungsänderung vorgenommen wird, muss man blinken. Auch wenn man auf der Vorfahrtstraße bleibt.

Der Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrtstraße in Richtung geradeaus verlassen will, braucht demzufolge nicht den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen.

 

Easy Traffic - 2016 Januar

                                        Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Rotlichtverstöße an Lichtzeichenanlagen

Verschiedene Kreuzungen sind mit einer Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt, vor allem dort, wo es die Verkehrsbedeutung notwendig macht und andere Verkehrsregelungen (z.B. durch Verkehrszeichen, Kreisverkehr oder "Rechts vor Links") nicht möglich oder sinnvoll wären.

Zeigt die Ampel Rot, so bedeutet dies ein striktes Halt vor der Kreuzung, im Regelfall vor der Haltlinie, da sich die anderen Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser Verkehrsregel verlassen müssen, wenn sie im Vertrauen auf ihr eigenes Signal Grün die Fahrbahn befahren oder als Fußgänger die Fahrbahn queren. Aufgrund dieses Vertrauensgrundsatzes sind die Folgen für die bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer die Grün haben teilweise erheblich (Schwerverletzte und Tote bei Fußgängern oder erhebliche Verletzungen und hoher Sachschaden bei Fahrzeugführern), so dass die Straßenverkehrsordnung einen "Rotlichverstoß" dementsprechend gravierend einordnet und hohe Bußgelder bei solchen Verstößen nach sich zieht.

Ein Rotlichtverstoß ist dann gegeben, wenn man bei Rot in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich eingefahren ist. Ein Rotlichtverstoß wird mit einem Bußgeld von 90.-€ und 1 Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet. Werden andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefährdet (200.-€ Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot) oder es kommt gar zu einem Unfall (240.-€, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot), erhöhen sich die Regelsätze des Bußgeldkataloges. Auch Radfahrer können diesen Verkehrsverstoß begehen, die dann laut Bußgeldkatalog zwischen 60.-€ und 120.-€ zahlen müssen (inkl. 1 bzw. 2 Punkte in Flensburg).

Darüber hinaus kennt die StVO noch den sog. qualifizierten Rotlichtverstoß, der vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer bei Rot in die Kreuzung einfährt, dass länger als 1 Sekunde vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bereits signalisiert wurde. Der Bußgeldkatalog sieht hier die Regelsätze 200.-€, 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot (Grundtatbestand), bei einer Gefährdung (320.-€, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) und bei einem Unfall (360.-€, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) vor.

Wer bei Grün die Haltlinie überquert, aber wegen einer Verkehrsstockung nicht in den Kreuzungsbereich einfahren kann, muss vor der Kreuzung warten, wenn die Ampel zwischenzeitlich auf Rot umspringt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Rotlichtverstoß.

Easy Traffic - 2016 März

                                        Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Erst gurten, dann spurten!

Der Sicherheitsgurt als Lebensretter Nr. 1

Nach § 21a Abs. I Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen grundsätzlich während der Fahrt die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte angelegt sein. Ausnahmen sind unter anderem für Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk, sowie für Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h), wie Rückwärtsfahren bzw. Fahrten auf Parkplätzen vorgesehen.

Für Pkw und Lkw bis 2,8 t sind Dreipunktgurte für die Vordersitze vorgeschrieben. Für die Rücksitze sind Dreipunktgurte empfohlen, Zweipunktgurte müssen allerdings vorhanden sein.

Die Verkehrsunfallstatistik zeigt eindeutig, wie wichtig die Verwendung der Sicherheitsgurte ist. In Bayern kamen im Jahr 2015 insgesamt 619 Menschen bei Verkehrsunfällen auf den Straßen ums Leben. Davon waren 104 Personen (= 16,8 %) nicht oder falsch angegurtet. Die Anzahl der Getöteten und der Schwerverletzten, die nicht angegurtet waren, geht zwar im Jahresvergleich landesweit zurück, doch besteht immer noch Handlungsbedarf.

Auch im Landkreis Schwandorf mussten im Jahr 2015 Menschen im Straßenverkehr ihr Leben lassen, weil sie nicht angegurtet waren. Von 16 getöteten Verkehrsteilnehmern waren 2 Personen nicht angegurtet. Weil sie den Sicherheitsgurt nicht trugen, wurden darüber hinaus noch 29 Verkehrsteilnehmer leicht und 5 Verkehrsteilnehmer schwerverletzt.

Das Nichtanlegen der Sicherheitsgurte hat neben der erhöhten Verletzungsgefahr bei Verkehrsunfällen auch noch andere Folgen: Geschädigte, die auf den Vorder- oder Rücksitzen die Sicherheitsgurte nicht oder nicht richtig angelegt haben, wird ein Mitverschulden angelastet, auch wenn sie sich im Übrigen völlig korrekt verhalten haben. Ein Teil des eigenen Schadens (bis zu 50 %) muss dann selbst getragen werden, auch wenn die Geschädigten am Verkehrsunfall keine Schuld hatten (Auszug aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes).

WER DEN ERFORDERLICHEN SICHERHEITSGURT NICHT ANLEGT, RISKIERT EINE VERWARNUNG IN HÖHE VON 30,- €

Easy Traffic - 2016 Februar

                                        Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Behindertenparkplätze - Faires Verhalten der Verkehrsteilnehmer

Grundsätzlich sind Behindertenparkplätze ausschließlich für Mitbürger bestimmt, die aufgrund von Querschnittslähmungen, Doppelober-/unterschenkelamputationen oder Herz-/Kreislaufproblematiken mit zusätzlicher Gehbehinderung, kurze Strecken nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten zurücklegen können. Auch dürfen die Behindertenparkplätze von Fahrzeugen genutzt werden, mit denen Blinde befördert werden. Wichtig ist allerdings auch, dass zum Zeitpunkt der Benutzung solcher Behindertenparkplätze der Begünstigte auch tatsächlich dabei ist. Fahrzeuge, mit denen für den Begünstigten zum Beispiel Behördengänge oder Bankgeschäfte gemacht werden, ohne dass der Begünstigte dabei ist, dürfen die eingeräumten Parkprivilegien nicht in Anspruch nehmen.

Parkplätze, die durch Zeichen 314 mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind, dürfen somit nur genutzt werden, wenn im Fahrzeug deutlich sichtbar ein blauer Schwerbehindertenausweis mit den Einstufungen z.B. "aG" oder Bl" angebracht wurde.

Für viele Mitbürger bedeutet ein zu Unrecht benutzter Behindertenparkplatz, dass sie unter Umständen notwendige Arzt-, Behördenbesuche oder Einkäufe nicht erledigen können. Da in den meisten Fällen die öffentlichen Verkehrsmittel durch den genannten Personenkreis nicht genutzt werden können, sind die besonders auf ihr Fahrzeug angewiesen.

Die Nutzung bzw. Bereitstellung eines Behindertenparkplatzes stellt im Übrigen keine Bevorzugung, sondern lediglich eine oftmals kleine Erleichterung in einer besonders schwierigen Lebenslage dar.

Der Anstand und die Achtung gegenüber behinderten Mitbürgern gebietet deshalb, dass die gesunden Verkehrsteilnehmer unter Umständen auch einen längeren Weg in Kauf nehmen, bevor die ohnehin wenigen Behindertenparkplätze ohne Berechtigung benutzt werden.

Wer verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einer Verwarnung in Höhe von 35,-€ und dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs rechnen.

Easy Traffic - 2016 Sperre Innenstadt

                                        Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Pressemitteilung der Polizeiinspektion Schwandorf

Thema: Innenstadtsperre in der Friedrich-Ebert-Straße

Die Polizeiinspektion Schwandorf weist hiermit darauf hin, dass der vom 29.03.2016 bis 13.05.2016 von der Stadt Schwandorf initiierte Test zur Sperrung der Durchfahrt auf der Friedrich-Ebert-Straße zwischen der Schwaigerstraße und der Bahnhofstraße und die daraus resultierenden, umfangreichen Verkehrsregelungsmaßnahmen durch Kontrollen der Beamte der Polizeiinspektion Schwandorf begleitet werden.

Aus diesem Grund finden tägliche Kontrollen des Durchfahrtverbotes statt!

Verstöße gegen das Durchfahrtsverbot, dass mit Zeichen 250 mit Zusatzzeichen "Busse, Taxen und Radfahrer frei" von der Stadt Schwandorf angeordnet wurde, werden mit einem Verwarnungsgeld zwischen 20.- und 25.- Euro geahndet.