Easy Traffic - 2018 Februar
Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Überholen
Eine der jährlichen Hauptunfallursachen sind Fehler beim Überholen oder beim überholt werden. Häufig spielen dabei nicht angepasste Geschwindigkeit, zu geringer Mindestabstand oder die Benutzung falscher Straßenteile eine Rolle, wenn es zu Verkehrsunfällen kommt. Dabei ist festzustellen, dass außerorts Fehler beim Überholen oftmals zu erheblichen Verletzungen und Sachschaden führen.
§5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Überholen. Grundsätzlich ist links zu überholen. Ausnahmen gibt es, wenn ein Fahrzeug, dass sich links zum Abbiegen eingeordnet hat, rechts zu überholen ist. Auch beim Überholen von Schienenfahrzeugen (Straßenbahn usw.) gibt es das Rechtsüberholen.
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung und Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen ist grundsätzlich auch dann schon verboten, wenn vom Überholenden aufgrund der gegebenen Verkehrssituation davon ausgegangen werden muss, dass der Gegenverkehr abbremsen muss, um das Überholen zu ermöglichen.
Der Überholvorgang ist abzubrechen, wenn dieser nicht gefahrlos beendet werden kann.
Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit (außerorts mindestens 20 km/h) als der zu Überholende fährt. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf.
Überholen ist generell bei einer unklaren Verkehrslage (schlechte Sichtverhältnisse etc.) und durch Verkehrszeichen (Zeichen 276 und 277) verboten.
Wer zum Überholen ausscheren will, muss eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen können. Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich mit Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen.
Es ist darauf zu achten, dass sowohl ein ausreichender Sicherheitsabstand als auch ein ausreichender Seitenabstand eingehalten wird. Insbesondere beim Überholen von Fußgängern und Radfahrern ist ein ausreichender Seitenabstand notwendig.
Der Überholende muss sich so bald als möglich wieder nach rechts einordnen, ohne jedoch den Überholten zu behindern oder zu gefährden.
Auch wer überholt wird, hat bestimmte Verkehrsregeln einzuhalten. So darf er zum Beispiel beim Überholvorgang seine gefahrene Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Führer langsamer Fahrzeuge müssen das Überholen an geeigneter Stelle ermöglichen. So ist ihnen zuzumuten, dass sie ihre Geschwindigkeit ermäßigen oder notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.
Radfahrer und Mofa-Fahrer dürfen die auf dem rechten Fahrstreifen wartenden (= Fahrzeuge müssen verkehrsbedingt stehen) Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit (höchstens mit 10 km/h) und besonderer Vorsicht rechts überholen, wenn dafür rechts ausreichend Platz (mindestens 1 Meter zwischen wartendem Fahrzeug und Bordstein) zur Verfügung steht.
Easy Traffic - 2018 April
Kreisverkehrswacht Polizeiinspektion
Schwandorf e.V. Schwandorf
easy-traffic – so ist`s richtig
Thema: Illegale Autorennen
Immer wieder kommt es auf unseren Straßen zum Kräftemessen zwischen Verkehrsteilnehmern, die entweder ihr "fahrerisches Können" oder die Schnelligkeit ihrer Kraftfahrzeuge häufig auf Kosten Anderer unter Beweis stellen wollen.
Spektakuläre Fälle wie der Unfall in Köln 2015, wo eine Radfahrerin getötet wurde oder in Berlin 2016, wo ein unschuldiger Pkw-Fahrer an einer Ampelanlage getötet wurde und die Beschuldigten Erstinstanzlich wegen Mordes verurteilt wurden, haben auch die Politik veranlasst, tätig zu werden.
Der § 315 d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen - soll dem Treiben ein Ende gebieten.
Wer künftig illegale Kfz-Rennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, sowie sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig bzw. rücksichtlos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wer darüber hinaus Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutenden Wert gefährdet, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Wird dabei vom Täter der Tod oder schwere Gesundheitsschädigungen eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, so kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre ausgesprochen werden.
Das soll aber noch nicht genug sein. Ferner wird im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen und es droht zusätzlich die Einziehung des Kraftfahrzeugs.