Easy Traffic

Easy Traffic - 2018 Januar

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Benutzung elektronischer Geräte - Handy am Steuer

Die Benutzung sog. "elektronischer Geräte" wurde durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften neu geregelt. Entsprechend wurde auch der § 23 Abs. I a der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgeändert. Demnach dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur benutzt werden, wenn diese nicht in die Hand genommen werden müssen und entweder durch Sprachsteuerung und Vorlesefunktion oder wenn zur Bedienung und Nutzung nur eine kurze Blickwendung zum Gerät erforderlich ist.

Solche Geräte sind unter anderem Handys (Mobiltelefone), Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher, Audiorekorder oder sog. Videobrillen.

Ausnahmen gibt es jedoch, wenn z.B. ein Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist (ein fahrzeugseitiges automatisches Abschalten des Motors oder das Ruhen des elektrischen Antriebs gilt hier nicht!), wenn eine atemalkoholgesteuerte Wegfahrsperre betrieben wird.

Die Reform bezog sich aber auch auf die Durchsetzung des Verbotes. Die Bußgelder wurden auf 100 € (Regelsatz) bzw. 150 € (Gefährung) bis 200 € (Sachbeschädigung) erhöht.

In den Fällen einer Gefährdung bzw. Sachbeschädigung, handelt es sich um eine grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers, dass ein Regel-Fahrverbot (1-3 Monate) nach sich zieht und zudem zwei Punkten in Flensburg führt.

Fahranfänger geraten zudem schärfer ins Visier, als für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe ein Verstoß nach § 23 I a StVO künftig ein sog. A-Verstoß ist, der zu Nachschulungsmaßnahmen in den Fahrschulen führt.

Auch die Preise für die Radfahrer steigen. Demnach müssen sie künftig bei entsprechender Missachtung des Verbotes mit einer Verwarnung in Höhe von 55 € rechnen.

Easy Traffic - 2018 Februar

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Überholen

Eine der jährlichen Hauptunfallursachen sind Fehler beim Überholen oder beim überholt werden. Häufig spielen dabei nicht angepasste Geschwindigkeit, zu geringer Mindestabstand oder die Benutzung falscher Straßenteile eine Rolle, wenn es zu Verkehrsunfällen kommt. Dabei ist festzustellen, dass außerorts Fehler beim Überholen oftmals zu erheblichen Verletzungen und Sachschaden führen.

§5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Überholen. Grundsätzlich ist links zu überholen. Ausnahmen gibt es, wenn ein Fahrzeug, dass sich links zum Abbiegen eingeordnet hat, rechts zu überholen ist. Auch beim Überholen von Schienenfahrzeugen (Straßenbahn usw.) gibt es das Rechtsüberholen.

Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung und Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen ist grundsätzlich auch dann schon verboten, wenn vom Überholenden aufgrund der gegebenen Verkehrssituation davon ausgegangen werden muss, dass der Gegenverkehr abbremsen muss, um das Überholen zu ermöglichen.

Der Überholvorgang ist abzubrechen, wenn dieser nicht gefahrlos beendet werden kann.

Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit (außerorts mindestens 20 km/h) als der zu Überholende fährt. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf.

Überholen ist generell bei einer unklaren Verkehrslage (schlechte Sichtverhältnisse etc.) und durch Verkehrszeichen (Zeichen 276 und 277) verboten.

Wer zum Überholen ausscheren will, muss eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließen können. Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich mit Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen.

Es ist darauf zu achten, dass sowohl ein ausreichender Sicherheitsabstand als auch ein ausreichender Seitenabstand eingehalten wird. Insbesondere beim Überholen von Fußgängern und Radfahrern ist ein ausreichender Seitenabstand notwendig.

Der Überholende muss sich so bald als möglich wieder nach rechts einordnen, ohne jedoch den Überholten zu behindern oder zu gefährden.

Auch wer überholt wird, hat bestimmte Verkehrsregeln einzuhalten. So darf er zum Beispiel beim Überholvorgang seine gefahrene Geschwindigkeit nicht erhöhen.

Führer langsamer Fahrzeuge müssen das Überholen an geeigneter Stelle ermöglichen. So ist ihnen zuzumuten, dass sie ihre Geschwindigkeit ermäßigen oder notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.

Radfahrer und Mofa-Fahrer dürfen die auf dem rechten Fahrstreifen wartenden (= Fahrzeuge müssen verkehrsbedingt stehen) Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit (höchstens mit 10 km/h) und besonderer Vorsicht rechts überholen, wenn dafür rechts ausreichend Platz (mindestens 1 Meter zwischen wartendem Fahrzeug und Bordstein) zur Verfügung steht.

Easy Traffic - 2018 April

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Illegale Autorennen

Immer wieder kommt es auf unseren Straßen zum Kräftemessen zwischen Verkehrsteilnehmern, die entweder ihr "fahrerisches Können" oder die Schnelligkeit ihrer Kraftfahrzeuge häufig auf Kosten Anderer unter Beweis stellen wollen.

Spektakuläre Fälle wie der Unfall in Köln 2015, wo eine Radfahrerin getötet wurde oder in Berlin 2016, wo ein unschuldiger Pkw-Fahrer an einer Ampelanlage getötet wurde und die Beschuldigten Erstinstanzlich wegen Mordes verurteilt wurden, haben auch die Politik veranlasst, tätig zu werden.

Der § 315 d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen - soll dem Treiben ein Ende gebieten.

Wer künftig illegale Kfz-Rennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, sowie sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig bzw. rücksichtlos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wer darüber hinaus Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutenden Wert gefährdet, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Wird dabei vom Täter der Tod oder schwere Gesundheitsschädigungen eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, so kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre ausgesprochen werden.

 Das soll aber noch nicht genug sein. Ferner wird im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen und es droht zusätzlich die Einziehung des Kraftfahrzeugs.

Easy Traffic - 2018 März

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Bildung einer Rettungsgasse

Vor allem durch Verkehrsunfälle kommt es täglich auf unseren Straßen zu Verkehrsstauungen oder -stockungen. Die zur Hilfe bzw. Rettung notwendigen Einsatzkräfte, wie Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei werden häufig dadurch behindert, dass die zur Anfahrt an die Schadensstelle erforderliche Bildung der sogenannten Rettungsgasse unterbleibt. Eine rasche Heranführung von Hilfs- und Rettungsdiensten ist jedoch oftmals zum Schutz für Leib und Leben erforderlich und liegt schließlich im Eigeninteresse eines jeden Verkehrsteilnehmers, kann doch Jedermann in die Lage kommen, Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Bei Straßen mit jeweils einen Fahrstreifen in jede Richtung ist es notwendig, dass die Verkehrsteilnehmer bei herannahenden Einsatzfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr, THW und Rettungsdienste) eine Gasse in der Mitte der Fahrbahn bilden. Dabei haben sie sich mit ihren Fahrzeugen in Fahrtrichtung jeweils möglichst weit rechts zu positionieren. Meist ist es notwendig, anzuhalten. Im Einzelfall reicht es aus, die Gasse "anzubieten", also die Geschwindigkeit zu reduzieren und möglichst weit rechts außen zu fahren.

Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung, müssen Fahrzeuge die Rettungsgasse zur Durchfahrt von Einsatzkräften zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine Rettungsgasse bilden.

Da diese Regelung nur unzureichend beachtet wird, werden Verstöße dagegen als grob nachlässige und beharrliche Pflichtverletzung angesehen und werden mit Bußgeldern zwischen 200,- und 320,- €, sowie bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung zusätzlich mit einem Monat Fahrverbot geahndet. Zudem fallen zwei Punkte für das Konto beim Kraftfahrbundesamt in Flensburg an.

 

VIDEO DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM ZUR BILDUNG EINER RETTUNGSGASSE

Easy Traffic - 2018 Mai

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Alkohol im Straßenverkehr / Restalkohol

 

ImmerRegelmäßig wird in den Medien berichtet, dass Verkehrsunfälle zahlreiche Tote und Schwerverletzte erfordern, die bei nährerer Betrachtungsweise neben den klassischen Unfallursachen, wie Geschwindigkeit oder Überholen, auf die Unfallursache Alkohol zurück zu führen sind. 

Wie weit verbreitet der Alkohol bei den Verkehrsteilnehmern tatsächlich ist, wird dann deutlich, wenn die Polizeidienststellen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche bei der jährlichen Auswertung der Statistik bekanntgeben, wie viele folgenlose Trunkenheitsfahrten registiert werden müssen.

Die Wirkung des Alkohols am Steuer wird häufig unterschätzt und verharmlost. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich jedoch im Klaren sein, dass es bei einem Verkehrsunfall bereits bei einem Alkoholwert von 0,3 Promille zum Fahrerlaubnisentzug, zusätzlich dazu drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und zu einer Geldstrafe kommt.

Auch bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt gibt es empfindliche Strafen. Ab 0,5 Promille hat man bereits eine sogenannte Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Neben mindestens einem Monat Fahrverbot, schlägt die Trunkenheitsfahrt mit zwei Punkten in Flensburg und mindestens 500,- Euro Geldbuße zu Buche.

Bei 1,1 Promille und mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen, drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe sind dann die weiteren Folgen. Hierbei begeht man ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (§ 316 bzw. § 315 b StGB). Bei einem Wert von 1,6 Promille und mehr, sowie bei Wiederholungstätern steht schließlich regelmäßig noch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, bevor man überhaupt noch die Gelegenheit erhält, eine Fahrerlaubnis erneut ausgestellt zu bekommen.

Auch Radfahrer sind gefährdet, ihre Fahrerlaubnis zumindest zeitlich beschränkt zu verlieren. Die Rechtssprechung hat einen Grenzwert von 1,6 Promille festgelegt, wonach Radfahrer absolut verkehrsuntüchtig sind und bei einer Verkehrskontrolle auch mit den Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen muss.

Vorsicht auch vor dem Restalkohol. Dieser ist heimtückisch, sollte man doch wissen, dass der Körper in einer Stunde nur ca. 0,1 Promille abbauen kann. Der Abbau des Alkohols beginnt jedoch erst ca. eine Stunde nach Trinkende. An einem Beispiel soll dies kurz veranschaulicht werden: Um 02:00 Uhr nachts ist eine Alkoholkonzentration von 1,6 Promille im Körper. Nach fünf Stunden, also um 07:00 Uhr morgens sind immer noch 1,1 Promille Restalkohol im Körper. Fährt man nun mit dem Pkw, so begeht man eine Trunkenheitsfahrt. Also, Vorsicht: Wer früh raus muss und auf das Auto angewiesen ist, sollte dementsprechend früh mit dem Konsum des Alkohols aufhören.