Easy Traffic

Easy Traffic - April 2015

 Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Paul-von-Denis-Straße

Seit dem Anschluss der Paul-von-Denis-Straße an die Adenauerbrücke ist es mit Z. 209-30 verboten, vom Wendelin-Platz kommend links in die Paul-von-Denis-Straße abzubiegen. Diese Regelung ist notwendig, weil aufgrund der beengten Brückenlage eine Aufweitung mit einer zusätzlichen anzubringenden Linksabbiegespur baulich nicht möglich war und weil die Verkehrsdichte in beiden Fahrrichtungen der Bundesstraße 15 ein direktes Abbiegen oft nicht zulässt und darauf resultierend der Rückstau hinter den abbiegenden Fahrzeugen neben auftretenden Verkehrsstörungen durch wartende Fahrzeuge auch die Gefahr von Unfällen, z.B. durch Auffahren auf stehendes Fahrzeug, sowie Missachtung des Vorranges von entgegenkommenden Fahrzeugen, hervorruft.

Verkehrsteilnehmer gelangen vom Wendelin-Platz kommend in die Paul-von-Denis-Straße, indem sie rechts vorbei an der Adenauerbrücke die sog. Westrampe befahren, an der Einmündung zur Steinberger Straße nach links und dann an der neuen Ampelanlage vor der Regensburger Unterführung ebenfalls nach links abbiegen. Der hierfür notwendige Umweg wird von der Verkehrssicherheit der zu befahrenden Strecke ausgeglichen.

Sanktioniert ist ein Verstoß gegen Z. 209-30 in der Straßenverkehrsordnung. Wenn man der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, hier geradeaus, nicht folgt, sondern nach links abbiegt, muss man mit einer Verwarnung von 10,- € rechnen. Wer schließlich durch das Linksabbiegen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wird mit 15,- € verwarnt, wohingegen bei einem Verkehrsunfall 25.- € zu Buche schlagen.

Easy Traffic - Mai 2015

 Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Fahrradfahren

Das Fahrrad wird immer mehr als Verkehrs- und Transportmittel oder als Sportgerät in der Freizeit genutzt. Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer, die meist über keinerlei Schutz verfügen und deshalb besonders darauf angewiesen sind, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Aber auch sie müssen ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit bringen.

Radfahrer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 1 II StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet. Sie müssen sich so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 

Bei der Benutzung von Straßen haben die Radfahrer immer eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung mit Handzeichen anzukündigen. Dabei sind sowohl der entgegenkommende als auch der nachfolgende Verkehr zu beobachten. Dies gilt vor allem beim Abbiegen, wie auch bei der Vorbeifahrt an haltenden oder parkenden Fahrzeugen (§ 9 StVO).

Grundsätzlich haben Fahrradfahrer hintereinander zu fahren. Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 IV StVO).

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen. Achtung: Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen und ihr Fahrrad schieben. Sie dürfen die Fahrbahn nicht fahrend überqueren (§ 2 V StVO). Begleitende Radfahrer dürfen die Gehwege nicht benutzen und müssen auf der rechten Straßenseite fahren.

Radfahrer dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen. Ebenso darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur von den Pedalen oder den Fußrastern genommen werden, wenn der Straßenzustand oder die Verkehrssituation dies erfordert (§ 23 III StVO).

§ 28 StVO gestattet, dass ausschließlich Hunde von Fahrrädern aus geführt werden dürfen. Hierbei ist jedoch besondere Vorsicht und eine gehörige Portion Übung verlang. Es kommt häufiger vor, dass Hunde, die bei besonderen Verkehrssituationen falsch reagieren, sich und ihre Hundeführer in Verkehrsunfälle verwickeln.

Radfahrer haben das Recht, einen vorhandenen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt hierbei auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand des Seitenstreifens an.

Nach § 18 StVO dürfen Radfahrer nicht auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen fahren. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, wonach nur Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h Autobahnen und Kraftfahrstraßen benutzen dürfen.

Es besteht für Radfahrer zwar keine Schutzhelmtragepflicht, doch sollte jeder "Radler" aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten daran denken, dass aufgrund des fehlenden Schutzes erhebliche Verletzungsgefahren, insbesondere im Kopfbereich lauern.

Auch Radfahrer müssen nüchtern ihr Fahrzeug durch den Straßenverkehr lenken. So wurde in den vergangenen Jahren durch entsprechende Urteile festgesetzt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern in der Regel bei 1,6 Promille (0,8 mg/l) beginnt. Auch hier ist die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge akut gefährdet.

Nicht nur am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist es verboten, mit dem Handy zu telefonieren (§ 23 StVO), auch die Konzentration der Radfahrer wird durch das Telefonieren während des Fahrens gestört. Außerdem müssen Radfahrer in der Regel beide Hände am Lenker haben, um sich sicher im Straßenverkehr bewegen zu können.

Die Benutzung von vorhandenen Radwegen ist zwingend vorgeschrieben (§ 41 II Nr. 5 StVO), wenn die jeweilige Fahrtrichtung durch die Verkehrszeichen

gekennzeichnet ist. Radwege und Sonderwege, die der Verkehrsentmischung und der Unfallverhütung dienen. Grundsätzlich haben Radfahrer den rechten Radweg zu benutzen. Den linken Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser, wie bereits erwähnt, für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist (§ 2 IV S.2 StVO). Verläuft rechts kein Radweg, so muss der linke Radweg benutzt werden, wenn dieser für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist.

Häufig wird beobachtet, dass Radfahrer mit Rennrädern die vorgeschriebenen Radwege nicht benutzen. Grundsatz: die vorgenannten Radweg-Regeln gelten für alle verwendeten Fahrräder.

Radfahrer dürfen nicht über Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) nach § 26 StVO fahren. Sie müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben. Am Fußgängerüberweg haben nur Fußgänger, sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die Vorrechte nach § 26 StVO.

Radfahrer dürfen eine mit Zeichen 220 gekennzeichnete Einbahnstraße nur in die dafür vorgesehene Fahrtrichtung befahren. Wollen sie die Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung benutzen, müssen sie ihr Fahrrad als Fußgänger auf dem Gehweg schieben. In Schwandorf hält sich seit Jahren hartnäckig das Gerücht, die Friedrich-Ebert-Straße dürfe als Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung von Radfahrern befahren werden. Hiermit wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist. In der Friedrich-Ebert-Straße entgegen der Fahrtrichtung zu fahren ist aufgrund der einmündenden Straßen (Bahnhofstraße und Schwaigerstraße) sehr gefährlich, da die einbiegenden Verkehrsteilnehmer aufgrund der vorhandenen Beschilderung nicht damit rechnen, dass von links ein Fahrzeug kommen kann.

Es kommt aber nicht nur auf das Verhalten im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad muss, wie in der unten dargestellten Weise ausgerüstet sein, um die Verkehrssicherheit durch Erkennbarkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen. In § 23 I StVO ist geregelt, dass alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrrades auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein müssen.

 

Easy Traffic - August 2015

 Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Fußgängerzone

Eine Fußgängerzone wird für die Verkehrsteilnehmer mit Zeichen 242.1 angezeigt. Am Ende einer solchen Zone steht dann Zeichen 242.2.

              

Zeichen 242.1                         Zeichen 242.2

Beginn                                   Ende

einer Fußgängerzone

In einer Fußgängerzone dürfen andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger den Bereich grundsätzlich nicht benutzen. Dieses Benutzungsverbot für Fahrzeuge führt auch dazu, dass auch das Parken unzulässig ist. Solche geparkten Fahrzeuge können abgeschleppt werden. Ausnahmen sind aber möglich und müssen dann mit Zusatzzeichen angezeigt werden. Sollte Fahrzeugverkehr zugelassen sein, so müssen die Fahrzeugführer auf die Fußgänger stehts Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn es nötig ist, müssen Fahrzeugführer warten.

So kann der Anliegerverkehr (hier in Schwandorf zum Beispiel die Kirchengasse für die Kirchenbesucher) an bestimmten Zeiten freigegeben werden. Dies würde aber keine Parkerlaubnis in der übrigen Zeit beinhalten.

Ist der Lieferverkehr freigegeben, gilt dies nur für gewerbliche Transporte. Private, also nichtgewerbliche Transporte fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.

Wer gegen das Verbot des Befahrens und Beparkens (30 €) von Fußgängerzonen verstößt, muss mit Verwarnungsgeldern und Bußgeldern zwischen 15 € bis 75 € rechnen.

 

Easy Traffic - Juni 2015

  Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Gemeinsamer Geh- und Radweg Wackersdorfer Straße

Das Fahrrad ist ein wichtiges Verkehrsmittel im Stadtgebiet. Radfahrer sind mit den Fußgängern die Verkehrsteilnehmer, die meist über keinerlei Schutz verfügen und deshalb besonders darauf angewiesen sind, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Aber auch sie müssen ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit erbringen, indem die bestehenden Verkehrsregeln durch sie selbst eingehalten werden. Entlang der Wackersdorfer Straße im Bereich zwischen der Einmündungen der Winterbergstraße und der Hoher-Bogen-Straße in Schwandorf verlaufen auf beiden Straßenseiten gemeinsame Geh- und Radwege, die mit Zeichen 240 gekennzeichnet sind. Für die Fußgänger stehen die Geh- und Radwege jeweils in beide Gehrichtungen zur Verfügung. Anders sieht es dagegen bei den Radfahrern aus, die aufgrund der geltenden örtlichen Regelung die gemeinsamen Geh- und Radwege nur jeweils auf der rechten Straßenseite benutzen dürfen. Gegenverkehr bei den Radfahrern ist somit auf dem Radweg ausgeschlossen. Dennoch befahren viele Radfahrer den gemeinsamen Geh- und Radweg auf der linken Straßenseite, obwohl dies ihnen nicht gestattet ist. Das Verbot hat durchaus seinen Grund. Zum Beispiel die Zufahrt zum dort ansässigen Netto-Markt gestaltet sich aus dem Parkplatz für die ausfahrenden Verkehrsteilnehmer schwierig, müssen sie sich doch auf den Straßenverkehr und den Verkehr auf dem Geh- und Radweg konzentrieren. Darüber hinaus erschweren die örtlichen Gegebenheiten, wie das Bergauf-Anfahren aus dem Parkplatz in Richtung Straße und die mangelnde Sichtbeziehung nach rechts in den Geh- und Radweg das Einbiegen in die Wackersdorfer Straße. Benutzen dann Radfahrer verbotswidrig den Geh- und Radweg in die falsche Richtung, also in Richtung Stadtmitte, kam es in der Vergangenheit bereits mehrmals zu Verkehrsunfällen im Einmündungsbereich, bei denen meinst die Radfahrer verletzt wurden. So musste die Polizeiinspektion Schwandorf seit dem Jahr 2010 insgesamt fünf Verkehrsunfälle aufnehmen, bei denen sich die beteiligten Radfahrer allesamt verbotswidrig auf dem linken Radweg, also entgegen der erlaubten Fahrtrichtung bewegten. Bei vier Verkehrsunfällen wollten andere Verkehrsteilnehmer aus dem Parkplatz in die Wackersdorfer Straße nach rechts einbiegen und kamen mit dem von rechts kommenden Radfahrer in Konflikt. Bei einem Verkehrsunfall stürzte ein Radfahrer auf dem Radweg, als ein Verkehrsteilnehmer von der Innenstadt kommend nach rechts in den Parkplatz abbiegen wollte. Fazit: ein schwer-verletzter und vier leicht verletzte Radfahrer.

Dabei sind die Verkehrsregeln eindeutig:

Die Benutzung von vorhandenen Radwegen ist zwingend vorgeschrieben (§ 41 II Nr. 5 StVO), wenn die jeweilige Fahrtrichtung durch die Verkehrszeichen

gekennzeichnet ist. Radwege sind Sonderwege, die der Verkehrsentmischung und der Unfallverhütung dienen. Verläuft rechts kein Radweg, so muss der linke Radweg benutzt werden, wenn dieser für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist.

 

Wackersdorfer Straße, Einmündung Netto-Markt

Wenn Radfahrer entgegen der erlaubten Fahrtrichtung den gemeinsamen Geh- und Radweg befahren, überraschen sie oftmals die aus dem Parkplatz ausfahrenden Fahrzeuge.

 

Easy Traffic - November 2015

                                        Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Kreuzung Wackersdorfer Straße / Senefelderstraße / Sandstraße

Die Kreuzung Wackersdorfer Straße / Senefelderstraße / Sandstraße wurde in den letzten Monaten mit einer Lichtsignalanlage (Ampel) ausgestattet und nach Abschluss der Bauarbeiten Anfang Oktober für den Verkehr freigegeben. Sie trägt dem Bedürfnis der Bevölkerung, insbesondere der Schülereltern, für mehr Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzung, Rechnung, da jetzt für Fußgänger eine sicher Querung der Wackersdorfer Straße gewährleistet ist. Außerdem hat die Lichtzeichenanlage den positiven Nebeneffekt, dass auch die Ausfahrt aus den untergeordneten Straßen Senefelderstraße und Sandstraße geordneter ablaufen kann.

Jedoch hat sich gezeigt, dass für einige Verkehrsteilnehmer die Verkehrsführung nicht immer klar erscheint und es deshalb zu Fehlinterpretationen kommt.

So führt das Lichtsignal direkt vor der Bushaltestelle in stadtauswärtiger Richtung an der Wackersdorfer Straße oftmals zu falschen Verhalten des fließenden Verkehrs, vor allem, wenn Fahrzeuge aus der Senefelderstraße nach links in die Wackersdorfer Straße einbiegen und dann vor dem Lichtsignal bei Rot warten, obwohl sie auf der Wackersdorfer Straße weiterfahren dürften.

Das Lichtsignal wendet sich ausschließlich an den Bus, der aus der Bushaltestelle in den fließenden Verkehr einfahren will. Linksabbieger aus der Senefelderstraße ordnen sich links auf die Fahrspur neben der Bushaltestelle ein und fahren auf der Wackersdorfer Straße weiter. Zur Verdeutlichung der Verkehrssituation wurde deshalb auch bereits ein Zusatzzeichen ("Signal gilt nur für BUS") über dem Lichtsignal angebracht.

Vor allem zu Schulbeginn musste schon beobachtet werden, dass aufgrund der Dichte im fließenden Verkehr die stadteinwärts, auf der Wackersdorfer Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer, unmittelbar nach der Kreuzung nicht weiter ungehindert weiterfahren können, weil die vorhandene Fahrbahnbreite aufgrund parkender Fahrzeuge eingeschränkt wird. Hiervon sind häufig Lastwagen betroffen. Um die Räumung des Kreuzungsbereichs sicher zu stellen, werden die stadtauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmer gebeten, sich möglichst weit rechts zu orientieren, damit der notwendige Platz zum Vorbeifahren des Gegenverkehr geschaffen werden kann. Aufgrund der räumlichen Enge wäre eine andere Lösung nur möglich, wenn man an dieser Stelle ein Haltverbot anordnen würde und somit dringend benötigte Parkmöglichkeiten wegfallen müssten.

Vereinzelt querten Schülerinnen und Schüler die Wackersdorfer Straße auf der Kreuzung, ohne die Lichtsignalanlage zu nutzen. Damit gefährden sie sich und andere Verkehrsteilnehmer, obwohl gerade der Sicherheitsaspekt zur Errichtung der Lichtsignalanlage geführt hat. Deshalb sollten alle Fußgänger auch wenn Umwege in Kauf genommen werden müssen, die Lichtsignalanlage stets nutzen.