Easy Traffic

Easy Traffic - 2018 Juni

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Ist jeder Verkehrsteilnehmer auch tatsächlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen?

 

In der Presse kann man immer wieder mal nachlesen, wie menschliche Fehler, die auf Eignungs- oder Befähigungsmängel der Kraftfahrzeugführer zurückzuführen sind, die Zahl der Verkehrsunfälle ansteigen lässt. Besonders im Fokus dabei sind die älteren Verkehrsteilnehmer. Aber die Polizei hat gegenüber den Fahrerlaubnisbehörden eine Meldepflicht (§ 2 XII StVG), die unterschiedliche Personengruppen betreffen können.

Vor allem im Bereich der Verkehrsunfallaufnahme (Feststellung körperlicher oder geistiger Mängel, Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinnahme etc.) lassen grundsätzlich die Überprüfung der Kraftfahreignung zu.

Auch außerhalb der Straßenverkehrsteilnahme können Alkohol- und Drogenmissbrauch dazu führen, dass eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde notwendig ist, wenn der von der Maßnahme Betroffene beispielsweise als Lkw-Fahrer tätig ist. Ebenso sind Erkenntnisse über den Drogenhandel diesbezüglich beachtenswert.

Personen, die gefährdet sind, Suizid zu begehen, sind ebenfalls von dieser Meldepflicht betroffen. Es gibt zahlreiche Beispiele, in denen sich diese Personen im Straßenverkehr versuchen, das Leben zu nehmen, ohne auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen.

Darüber hinaus kann Häusliche Gewalt (gegenüber Ehepartner oder Kinder) Rückschlüsse auf eine fehlende Kraftfahreignung geben, ebenso wie die wiederholte Teilnahme an Schlägereien und Bedrohungen, sowie sog. "aggressive Falschparker" (Verkehrsteilnehmer, die absichtlich die Verkehrsregeln nicht einhalten und beim Einschreiten durch Verkehrsdienste entsprechend aggressiv Pöpeln etc.).

Auch Personen, die sich mit der Polizei nach einer entsprechenden Straftat eine Verfolgungsjagd auf öffentlichen Straßen liefern, um sich der Festnahme zu entziehen, müssen mit einer entsprechenden Meldung rechnen, ebenso wie der demenzerkrankte Verkehrsteilnehmer.

Die Polizei übermittelt also nach Abschluss der Ermittlungen die Daten an die zuständige Behörde. Diese bewertet zunächst die Mitteilung der Polizei und lädt den Betroffenen zu einem Gespräch ein. Sollten sich Zweifel an der Eignung bestätigen oder erhärten, wird die Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung angeordnet, dass bei entsprechenden negativen Ausgang (fehlende oder bedingte Eignung/Befähigung nachgewiesen) für den Betroffenen den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich zieht oder, in minder schweren Fällen die Auferlegung von Auflagen und Beschränkungen durch die Behörde erfolgt.

Easy Traffic - 2018 Juli

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Mit dem Wohnwagen in den Urlaub

Urlaub mit dem Caravan oder dem Wohnwagen hat Konjunktur und so werden in den nächsten Wochen immer mehr Menschen damit hauptsächlich in Richtung Süden unterwegs sein. Die besonderen Fahreigenschaften erfordern von den Fahrzeugführern mehr Umsicht und das Fahren mit einem Gespann ist anspruchsvoller nicht nur im Hinblick auf die richtige Verteilung der Ladung.

Der Fahrzeug-Check ist vor Reiseantritt unabdingbar. Sind die Elektro- und Wasseranlagen noch funktionsfähig und Türen und Fenster noch dicht? Daneben gilt der Verkehrssicherheit das Hauptaugenmerk. Kontrollieren Sie die Kupplung, sowie die Beleuchtungseinrichtungen genau so, als den Zustand der Reifen (Mindestprofiltiefe 4 mm / Alter der Reifen - höchstens 6 Jahre).

Beachten Sie ferner, dass sich das Fahrverhalten spürbar verändert, denn das Gewicht beeinflusst Bremsweg und Beschleunigung. Auch aufgrund der veränderten und daher ungewohnten Ausmaße (Breite / Höhe) Ihres Gespanns muss berücksichtigt werden, dass die Sicht eingeschränkt, der Kurvenradius entsprechend größer und das Gespann anfälliger für den Seitenwind wird.

Ein weiterer Schwerpunkt ist das Verstauen von Gegenständen im Anhänger, sodass schwere Dinge grundsätzlich unten in der Nähe der Achse gelagert werden müssen, um das Gespann stabil zu halten. Ferner ist eine Überladung des Gespanns zu vermeiden.

Diesbezüglich ist auch die Prüfung notwendig, ob ihre Fahrerlaubnis zum Führen des Gespanns überhaupt berechtigt. Dies wird hauptsächlich dann zum Problem, wenn die gesetzlichen Grenzen der zulässigen Gesamtmasse des Gespanns überschritten werden.

Und noch ein letzter Tipp: Da die Fahrten mit dem Gespann länger dauern und ihre Aufmerksamkeit über das gewohnte Maß strapaziert wird, stellen Sie sicher, dass Sie ausgeruht und ohne Zeitdruck die Reise beginnen. Darüber hinaus sind geeignete Fahrtunterbrechnungen / Pausen pro Fahrzyklus (max. 2 Stunden ununterbrochene Fahrt) einzuplanen.

 

Die Kreisverkehrswacht Schwandorf e.V. wünscht Ihnen auf diesem Wege einen erholsamen Urlaub und allzeit Gute Fahrt!

 

Easy Traffic - 2019 Februar

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

Schwandorf e.V.                                                                                                                Schwandorf

                                                                                 

easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger

Die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ist Pflicht. Diese Pflicht richtet sich an alle im fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge, um auch abstrakte Gefährdungen ("es könnte was passieren") für andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Gerichte gehen sogar soweit, dass das Blinken auch notwendig ist, wenn kein Verkehr herrscht, somit kein anderer Verkehrsteilnehmer vor Ort ist, dem man etwas anzeigen kann.

Bei mehreren Vorgängen beim Führen eines Fahrzeugs ist deshalb die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unumgänglich, so dass sich mehrere Vorschriften mit dem "Blinken" auseinandersetzen.

Nach § 5/IV a StVO (Straßenverkehrsordnung), muss, wer zum Überholen ausscheren und sich nach dem Überholen wieder einordnen will, rechtzeitig und deutlich seine Absicht durch Betätigung des Blinkers anzeigen. Dabei ist zu beachten, dass auch geblinkt werden muss, wenn der Überholvorgang unvollendet abgebrochen wird.

Nach § 6 S.2 StVO muss beim Vorbeifahren an Absperrungen oder sonstigen Hindernissen geblinkt werden, wenn aufgrund der Verkehrssituation ausgeschert werden muss (z.B. Mitbenutzung einer anderen Fahrbahn).

Nach § 7/V StVO ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Andere Fahrzeugführer dürfen auf die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger in diesem Fall sogar vertrauen (u.a. nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts auf dem Jahr 1988), was heißt, wenn nicht geblinkt wird, muss man nicht mit einem Fahrstreifenwechsel eines anderen Verkehrsteilnehmers rechnen.

Nach § 9/I StVO muss der Verkehrsteilnehmer, der abbiegen will, seine Absicht rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dies hat mit dem Fahrtrichtungsanzeiger zu geschehen. Dabei ist wichtig, dass man die gewollte Fahrtrichtung auch "richtig" anzeigt. Wer zum Beispiel nach rechts blinkt und dann trotzdem geradeaus weiter fährt, haftet für die möglichen Unfallfolgen. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist so lange zu betätigen, bis der Abbiegevorgang beendet ist.

§ 8/I a StVO regelt das Verhalten beim Einfahren in den Kreisverkehr. Darin ist geregelt, dass die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers sogar unzulässig ist. Dies wird so begründet, dass beim Einfahren in den Kreisverkehr zwar im rechtlichen Sinne abgebogen wird, die Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen hier nicht sinnvoll ist, da in Folge der meist dicht aufeinander folgenden Ein- und Ausfahrten Unsicherheiten vermieden werden müssen, ob der Einfahrende den Kreis bereits an der nächsten Ausfahrt wieder verlässt. Beim Verlassen des Kreisverkehrs ist der Fahrtrichtungsanzeiger jedoch gem. § 9/I StVO zu verwenden, da dies rechtlich ein Abbiegen darstellt.

Nach § 10 StVO (Einfahren, Ausfahren) muss der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt werden, wenn aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich oder aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder andere Straßenteile eingefahren werden soll. Das gilt auch, wenn man über einen abgesenkten Bordstein in die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand aus anfahren will.

Easy Traffic - 2018 November

 Kreisverkehrswacht                                                                                                              Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Es gibt nur einen Weg

Urlaub mit Mit den Umbaumaßnahmen rund um die Friedrich-Ebert-Straße in Schwandorf einhergehend wurden verschiedene Änderungen auf den Straßen der Innenstadt notwendig. Deshalb wurde die Verkehrsführung auch in der Postgartenstraße verändert. Im Bereich zwischen Einmündung Paststraße und der Kreuzung zur Bahnhofstraße wurde die Einbahnregelung umgedreht.

Täglich fahren aber Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich von der Paststraße in Richtung Bahnhofstraße entgegen der Fahrtrichtung, was zu erheblichen Gefährdungen führt.

Hier nochmal zur Erinnerung die Verhaltensregeln innerhalb einer Einbahnstraße:

Die Einfahrt und der Verlauf einer Einbahnstraße bei einmündenden oder kreuzenden Straßen wird mit Zeichen 220 gekennzeichnet. Dieses Verkehrszeichen zeigt also dem Verkehrsteilnehmer an, dass er eine Einbahnstraße befährt und in welche Richtung er diese zu benutzen hat. Es ist im Regelfall parallel zur Fahrtrichtung angebracht und schreibt allen Verkehrsteilnehmern, auch Fußgängern, wenn sie Fahrzeuge mitführen (schieben), die Richtung vor.

Entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung darf nicht gefahren werden. Bei Verstößen sind Verwarnungen zwischen 25.- € (Radfahrer 20.- €) und 35.- € fällig.

In der Gegenrichtung ist grundsätzlich durch Zeichen 267 "Verbot der Einfahrt" jegliches Einfahren in die Einbahnstraße verboten. Es darf auch nicht rückwärts oder auf dem Gehweg entgegen der Einbahnstaße eingefahren werden.

Beim Rückwärtsfahren ist besondere Sorgfalt walten zu lassen. So ist das Rückwärtsfahren nur gestattet, um beispielsweise rückwärts einparken zu können. Der nachfolgende Verkehr muss in einer Einbahnstraße nicht damit rechnen, dass vorausfahrende Verkehrsteilnehmer rückwärts fahren wollen, sodass die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich das Rückwärtsfahren untersagt, wenn ein Fahrzeug von hinten herankommt.

Auch in Einbahnstraßen herrscht das Rechtsfahrgebot des § 2 StVO. Ausnahmen hiervon sind die Linksabbieger, die sich in der Einbahnstraße möglichst weit links einzuordnen haben.

Im Gegensatz zu anderen Straßen, darf in Einbahnstraßen auch links geparkt werden.

                 

                Zeichen 220 "Einbahnstraße"                                         Zeichen 267 "Verbot der Einfahrt"

Easy Traffic - 2019 März

     Kreisverkehrswacht                                                                                                         Polizeiinspektion

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easy-traffic – so ist`s richtig

 Thema: Radfahrer - aber sicher

Das Fahrrad ist als Verkehrs- und Transportmittel oder als Sportgerät in der Freizeit auf unseren Straßen nicht wegzudenken. Radfahrende sind Verkehrsteilnehmer, die neben den zu Fußgehenden den geringsten Schutz zur Verfügung haben und sind deshalb besonders darauf angewiesen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt aber auch, dass sie selbst einen erheblichen Beitrag zur Verkehrssicherheit erbringen müssen, werden doch rund 67 % der Verkehrsunfälle durch sie selbst verursacht.

Radfahrende sind, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch, zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 II StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet. Sie müssen sich so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Bei der Benutzung von Straßen haben die Radfahrenden immer eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung mit Handzeichen anzukündigen. Dabei sind sowohl der entgegenkommende als auch der nachfolgende Verkehr zu beobachten. Dies gilt vor allem beim Abbiegen, wie auch bei der Vorbeifahrt an haltenden oder parkenden Fahrzeugen (§ 9 StVO).

Grundsätzlich haben Radfahrende hintereinander zu fahren. Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 IV StVO).

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen. Gehweg müssen von Kindern dann nicht benutzt werden, wenn ein Radweg vorhanden ist. Auf zu Fußgehende ist besonders Rücksicht zu nehmen. Achtung: Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen und ihr Fahrrad schieben. Sie dürfen die Fahrbahn nicht fahrend überqueren (§ 2 V StVO). Eine begleitende radfahrende Person (Mindestalter 16 Jahre) darf ebenfalls die Gehwege benutzen. Andere begleitende Radfahrende dürfen die Gehwege nicht benutzen und müssen auf der rechten Straßenseite fahren (Ausfluss aus der StVO-Novelle vom 01.01.2017).

Radfahrende dürfen sich nicht an andere Fahrzeuge anhängen. Ebenso darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand oder die Verkehrssituation dies erfordert (§ 23 III StVO).

§ 28 I StVO gestattet, dass ausschließlich Hunde von Radfahrenden geführt werden dürfen. Hierbei ist jedoch besondere Vorsicht und eine gehörige Portion Übung verlangt. Es kommt häufiger vor, dass Hunde, die bei besonderen Verkehrssituationen falsch reagieren, sich und ihr radfahrenden Hundeführer in Verkehrsunfälle verwickeln.

Radfahrende haben das Recht, einen vorhandenen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt hierbei auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand des Seitenstreifens an.

Nach § 18 StVO dürfen Radfahrende nicht auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen fahren. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, wonach nur Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h Autobahnen und Kraftfahrstraßen benutzen dürfen.

Es besteht für Radfahrende zwar keine Schutzhelmtragepflicht, doch sollte jeder "Radler" aufgrund der aus der Benutzung eines Fahrrades z.B. wegen der gefahrenen Geschwindigkeit, daran denken, dass aufgrund des fehlenden Schutzes erhebliche Verletzungsgefahren, insbesondere im Kopfbereich, bestehen.

Auch Radfahrende müssen nüchtern ihr Fahrzeug durch den Straßenverkehr lenken. So wurde in den vergangenen Jahren durch entsprechende Urteile festgesetzt, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrenden in der Regel bei 1,6 Promille (0,8 mg/l) beginnt. Auch hier ist die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge akut gefährdet. Aber auch ab 0,3 Promille droht schon Ungemach.

Nicht nur am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist es verboten, mit dem Handy zu telefonieren (§ 23 StVO), auch die Konzentration der Radfahrenden wird durch das Telefonieren während des Fahrens gestört. Außerdem müssen Radfahrende in der Regel beide Hände am Lenker haben, um sich sicher im Straßenverkehr bewegen zu können.

Die Benutzung von vorhandenen Radwegen ist zwingend vorgeschrieben (§ 41 II Nr. 5 StVO), wenn die jeweilige Fahrtrichtung durch die Verkehrszeichen

                         

Zeichen 237                                    Zeichen 240                                   Zeichen 241

 

gekennzeichnet ist. Rad- und Sonderwege, dienen der Verkehrsentmischung und der Unfallverhütung. Grundsätzlich haben Radfahrende den rechten Radweg zu benutzen. Den linken Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser wie bereits erwähnt, für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist (§ 2 IV S. 2 StVO). Verläuft rechts kein  Radweg, so muss der linke Radweg benutzt werden, wenn dieser für die Gegenrichtung durch Verkehrszeichen freigegeben ist.

Häufig wird beobachtet, das Radfahrende mit Rennrädern die vorgeschriebenen Radwege nicht benutzen. Grundsatz: die vorgenannten Radweg-Regelungen gelten für alle verwendeten Fahrräder.

Radfahrstreifen sind für Radfahrende reserviert. Radfahrende müssen Radfahrstreifen benutzen (Z. 237). Andere Fahrzeugführer dürfen diese nur zur Querung überfahren, z.B. zum Einparken auf nebenliegende Parkstreifen oder zur Zufahrt von Grundstücken etc.

Radfahrstreifen 

Schutzstreifen für Radfahrende sind zur bevorzugten Nutzung durch Radfahrende vorgesehen. Andere Fahrzeugführer sollen außerhalb des Schutzstreifens fahren, jedoch ist die Benutzung des Schutzstreifens im Bedarfsfall gestattet.

Schutzstreifen für Radfahrende

Radfahrende dürfen nicht über Fußgängerüberwege (sog. Zebrastreifen) nach § 26 StVO fahren. Sie müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben. Am Fußgängerüberweg haben nur zu Fußgehende, sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die Vorrechte nach § 26 StVO.

Radfahrende dürfen eine mit Zeichen 220 gekennzeichnete Einbahnstraße nur in die dafür vorgesehene Fahrtrichtung befahren. Wollen Sie die Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung benutzen, müssen Sie ihr Fahrrad als Fußgänger auf einem Gehweg schieben. Ausnahme: Wenn die Einbahnstraße durch entsprechende Beschilderung für den entgegengesetzten Verkehr freigegeben wurde.

Es kommt aber nicht nur auf das Verhalten im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad muss entsprechend ausgerüstet sein, um die Verkehrssicherheit durch Erkennbarkeit und Sichtbarkeit zu erhöhen (siehe "Das verkehrssichere Fahrrad").

In § 23 I StVO ist geregelt, dass alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrrades auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sind müssen.